Arbeitgeber, die für den gesamten Betrieb Kurzarbeit in der Corona-Krise beantragt haben, können aufgrund einer befristeten Sonderregel zu Kurzarbeit für einzelne Abteilungen oder Betriebsteile wechseln. Dies kann einmalig geschehen, wenn der Betrieb die Kurzarbeit zwischen 1. März und 31. Mai 2020 beantragt hat. Die sonst vorgeschriebene Unterbrechung von drei Monaten ist nicht nötig, wie die Bundesagentur für Arbeit (BA) mitteilt. Die Regelung ist bis zum 31. Juli 2020 befristet.
Zunächst muss der Arbeitgeber die für ihn zuständige Agentur für Arbeit kontaktieren und eine Erklärung vorlegen, so die BA. Die Entscheidung trifft der zuständige Operative Service. Die für den Gesamtbetrieb anerkannte Bezugsdauer gilt dann für die Betriebsabteilungen weiter.
Zur Begründung schreibt die BA, dass die Corona-Krise für eine beispiellose Antragsflut auf Kurzarbeitergeld ausgelöst habe: Zum Stichtag 15. Juni hätten von den rund 2,2 Millionen Betrieben in Deutschland 39 Prozent Kurzarbeit angezeigt, 1,2 Millionen Anträge auf Kurzarbeitergeld seien bei den Agenturen für Arbeit eingereicht worden. Die übliche ausführliche Beratung der Arbeitgeber sei daher nicht möglich gewesen. Gleichzeitig sei es für die Unternehmer angesichts des Lockdowns und der regional unterschiedlichen Lockerungen schwierig gewesen, die Entwicklung für ihren Betrieb oder einzelne Abteilungen abzuschätzen.
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