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Anspruch

Kurzarbeitergeld trotz Kündigung

Bauunternehmer müssen das Saison-Kurzarbeitergeld auch gekündigten Mitarbeitern zahlen.

"Wegen Arbeitsmangels" hatte ein Baubetrieb einen Maurer zum 31. März 2007 entlassen. Im Februar und März erhielten alle Mitarbeiter der Firma Saison-Kurzarbeitergeld. Nur der Maurer nicht. Der Arbeitgeber sah die Kündigung als Grund dafür an. Daraufhin erhob der Maurer Klage.

Mit Erfolg: Die Richter am Bundesarbeitsgericht entschieden, dass dem Mann eine Vergütung in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes zusteht. Der Arbeitgeber muss zahlen, egal ob die Arbeitsagentur die Zahlungen übernimmt. Im Regelfall entlasten die Leistung oder Erstattung der Arbeitsagentur jedoch den Arbeitgeber.

Grundsätzlich sind Bauunternehmer verpflichtet, ihren Mitarbeitern bei Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit Saison-Kurzarbeitergeld zu zahlen. Es sei denn, der Lohnausfall kann durch Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden. Zum Lohnausfall kommt es im Baugewerbe nach Bundesrahmentarifvertrag, wenn die Witterung oder wirtschaftliche Gründe der Arbeit im Wege stehen.

Bundesarbeitsgericht:

Urteil vom 22. April 2009, Az. 5 AZR 310/08

(bw)

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