
Wenn Arbeitnehmer offene Urlaubsansprüche nach einer Kündigung geltend machen wollen, sind sie dabei nicht an die Fristenvorgabe des Bundesarbeitsgesetzes gebunden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 19. Juni 2012, Az. 9 AZR 652/10). Die Folge: Gekündigte Arbeitnehmer können die Auszahlung von Urlaub auch noch nach Ablauf des Kündigungsjahres fordern.
Im behandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer am 6. Januar 2009 die Auszahlung von Urlaub aus einem Arbeitsverhältnis verlangt, das am 31. Juli 2008 geendet hatte. Nach bisheriger Rechtssprechung hätte der Arbeitnehmer die Auszahlung bis spätestens Ende 2008 fordern müssen. Denn bisher galten für die Abgeltung die gleichen Fristen wie beim Urlaubsanspruch: Der – damit auch die Abgeltung – musste bis Jahresende genommen werden, aus wichtigem Gund jedoch spätestens bis Ende März des Folgejahres.
Das ändert sich durch das Urteil des BAG. Der Grund: Nach EU-Rechtssprechung sind arbeitsunfähige Arbeitnehmer nicht an die Abgeltungsfristen gebunden, wenn sie zu dem Zeitpunkt krank waren. Nach Auffassung des BAG ist der längere Abgeltungsanspruch nicht auf arbeitsunfähige Arbeitnehmer zu beschränken und gelte daher in jedem Fall.
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(jw)
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