Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass sich die vom Arbeitgeber einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist bei längerer Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen verlängert – von anfangs vier Wochen auf bis zu sieben Monate nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit. Diese Staffelung der Kündigungsfristen verletzt nicht das Verbot der Altersdiskriminierung, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin nach Erhalt ihrer Kündigung. Sie war zwar erst dreieinhalb Jahre im Betrieb, doch eine Frist von einem Monat zum Monatsende war ihr zu wenig. Sie vertrat die Ansicht, dass die vom Gesetz vorgesehene längst mögliche Kündigungsfrist von sieben Monaten für alle Arbeitnehmer gelten müsse, unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit. Ihr Argument: Bei dieser Staffelung handele es sich um eine Form der verbotenen Altersdiskriminierung.
Das BAG sieht das anders: Zwar führt die Staffelung zu einer „mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer“. Doch die Verlängerung verfolge das Ziel, länger Beschäftigten und damit betriebstreuen Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Damit sei die Staffelung rechtmäßig. Um dieses Ziel zu erreichen, sei eine Staffelung „angemessen und erforderlich“. (Urteil vom 18. September 2014, Az. 6 AZR 636/13)
Urteil
Längere Kündigungsfristen sind zulässig
Nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen sind keine Form der Altersdiskriminierung.