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Telefonwerbung mit Nerv-Faktor

Lästige Anrufer haben weiterhin leichtes Spiel

Der Gesetzgeber geht jetzt schärfer gegen unerlaubte Telefonwerbung vor. Penetranten Anrufern drohen hohe Bußgelder. Allerdings nur, wenn sie Verbraucher nerven. Bei Unternehmen gelten andere Gesetze.

Zuerst die gute Nachricht: Falls künftig ein Telefonverkäufer ungebeten bei Ihnen im Büro anruft, um Ihnen zum Beispiel eine private Krankenversicherung oder einen neuen Goldzahn anzudrehen, so können Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur in Bonn ein Beschwerdeformular ausfüllen. Für Unternehmen, die Nerv-Akquisiteure beauftragen oder automatische Anrufmaschinen einsetzen, werden solche Beschwerden zum Kostenfaktor: Die Bundesnetzagentur kann sie nämlich seit dem 9. Oktober 2013 zu einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro verdonnern, bis dahin war das „Strafmaß“ auf 50.000 Euro begrenzt. Maßgeblich dafür ist, ob Sie vorher ausdrücklich in die Werbeanrufe eingewilligt haben oder nicht.

Das gilt jedoch nur, wenn Sie als Verbraucher gemeint sind. Sobald die Anrufer Ihnen Angebote machen, die Sie gewerblich nutzen können, gelten andere Regeln. Sie sind weniger streng. Und für beide Seiten komplizierter. Prinzipiell sind auch hier keine so genannten „kalten“ Anrufe (Cold Calls) erlaubt. Es muss zumindest eine „mutmaßliche Einwilligung“ vorliegen. Doch dieser Begriff ist dehnbar und ohne juristischen Rat nicht leicht zu ergründen. Von einer mutmaßlichen Einwilligung könne man vor allem dann ausgehen, wenn die Telefonwerbung in einem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Angerufenen oder mit einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung stehe, heißt es in einem Praxisratgeber des Deutschen Dialogmarketing Verbandes in Wiesbaden.

Lesen Sie auf Seite 2, was Firmen gegen lästige Telefonwerber tun können.

Abmahnung oder Gang vor Gericht

Was bleibt nun zu tun, wenn man sich in der Firma durch Telefonwerber belästigt fühlt? Die Bundesnetzagentur ist in solchen Fällen als Wächterin aus dem Spiel. Vom Fax- und Telefonterror gezeichnete Selbstständige haben die Möglichkeit, einen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch gegen den Werbenden geltend zu machen. Dafür ist eine Abmahnung oder in letzter Konsequenz der Gang vor Gericht erforderlich. Alternativ können sie sich an die Beschwerdestelle der Wettbewerbszentrale mit Sitz in Bad Homburg wenden. Die Wettbewerbszentrale ist eine bundesweit und grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie prüft die Beschwerde und geht bei ausreichender Beweislage gegen den Wettbewerbsverstoß vor.

Zum Schluss noch ein kleiner Trost: Rufen Werber mit unterdrückter Nummer an, so ist das grundsätzlich verboten, ganz egal ob es sich bei den „Opfern“ dieser Unterdrückung um Geschäfts- oder Privatleute handelt. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Wer die Bundesnetzagentur mit Details über die Anrufinhalte versorgt, könnte fortan von einigen Klingelangriffen verschont bleiben.
 
(afu)
 
 

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