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Leasing-Verträge im Überblick

Leasing-Verträge im Überblick

Üblich im Leasinggeschäft sind drei Vertragsarten: der Vollamortisationsvertrag und der Teilamortisationsvertrag

Üblich im Leasinggeschäft sind drei Vertragsarten:

Der Vollamortisationsvertrag (VA-Vertrag): Hier wird die Höhe der Raten so berechnet, dass mit der letzten Ratenzahlung der für den Leasing-Gegenstand gezahlte Kaufpreis, sämtliche Nebenkosten sowie die Zinsen für den Leasinggeber voll beglichen sind. Die Laufzeit muss den gesetzlichen Bestimmungen zufolge zwischen 40 und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer laut AfA-Tabellen liegen. Nach Beendigung der vertraglichen Laufzeit kann der Leasingnehmer das Leasingobjekt zu einem besonders günstigen Preis käuflich erwerben üblicherweise liegt der Kaufpreis bei dem niedrigsten erzielbaren Marktwert -, oder der Leasingvertrag wird zu niedrigeren monatlichen Leasingraten verlängern.

Der

Teilamortisationsvertrag (TA-Vertrag) besteht auf der Grundlage laufender Leasing-Raten und einer im vorhinein vereinbarten Restzahlung. Auch bei Teilamortisierung muss die Vertragslaufzeit zwischen 40 und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjektes liegen. Allerdings wird der Verkehrswert, den das Leasing-Objekt nach qualifizierter Schätzung zu Vertragsende besitzt, durch die Leasing-Raten nicht gedeckt. Statt dessen verkauft der Leasinggeber das Leasingobjekt nach Vertragsende und rechnet dem Leasing-Nehmer den Erlös auf die Restzahlung an. Bezüglich der Restzahlung gibt es zwei Vertragsvarianten:

Bei einem TA-Vertrag mit Andienungsrecht ist der Leasing-Nehmer auf Verlangen der Leasing-Gesellschaft verpflichtet allerdings nicht berechtigt , das geleaste Objekt zu einem im voraus vereinbarten Restwert zu erwerben. Damit trägt der Leasing-Nehmer das volle Wertminderungs-Risiko: Er muss das Leasing-Objekt zum vereinbarten Preis käuflich erwerben, selbst wenn dessen aktueller Marktwert geringer ist. Ist der Wert jedoch höher, wird die Leasing-Gesellschaft es gewinnbringend am Markt verkaufen, anstatt es dem Leasingnehmer zu überlassen.

Bei TA-Vertrag mit Mehrerlösbeteiligung

wird das Leasing-Objekt nach Ablauf der Vertragszeit am Markt verkauft. Bringt es einen Kaufpreis, der unter dem vertraglich vereinbarten Restwert liegt, muss der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Fehlbetrag auszahlen. Erzielt es jedoch einen höheren Kaufpreis, kann der Leasing-Geber den Leasing-Nehmer zu 75 Prozent am Mehrerlös beteiligen (Leasing-Erlass des Bundesgerichtshofs vom 22.12.1975).

Der kündbare Vertrag: Handelt es sich um Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer und Wertentwicklung nur schwer kalkulierbar ist etwa Produkte der Software, EDV und Informationstechnologie , ist für den Leasingnehmer ein Leasing-Vertrag vorteilhaft, der auf unbestimmbare Zeit abgeschlossen wird und der jederzeit kündbar ist. Die Abschlusszahlung, die der Leasingnehmer bei Kündigung leisten muss, wird vorher vertraglich geregelt und wird je niedriger, desto länger der Vertrag läuft.

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