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Ausbildungsvergütung

Lehrlingswart prellt Azubi um sein Geld

Ein Auszubildender, zwei Ausbildungsverträge: So hat der Chef einer Kfz-Werkstatt das Gehalt seines Lehrlings gedrückt. Jetzt muss er kräftig nachzahlen.

Auch nicht-tarifgebundene Betriebe müssen ihren Azubis eine gewisse Mindestvergütung zahlen. Sie darf höchstens 20 Prozent unter Tarif liegen. Das muss wohl auch der Chef dieser Kfz-Werkstatt gewusst haben. Immerhin ist er Lehrlingswart in seiner Innung und gehört deren Schiedskommission an.

Also legte der Handwerker seiner Handwerkskammer einen rechtlich einwandfreien Ausbildungsvertrag zur Genehmigung vor, der die 20-Prozent-Grenze gerade so einhielt.

Was die Kammer nicht wusste: Der Azubi musste wenige Tage vor Ausbildungsbeginn einen zweiten Ausbildungsvertrag unterschreiben - mit einer deutlich geringeren Ausbildungsvergütung. Entsprechend wenig Geld bekam der angehende Kfz-Mechatroniker von seinem Chef.

Rund zweieinhalb Jahre ließ sich der Azubi das gefallen. Dann zog er vor Gericht.

Der Arbeitgeber argumentierte zwar damit, dass der erste, der Kammer vorgelegte Vertrag gelte. Er habe nur versehentlich zu wenig gezahlt.

Das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) verurteilte ihn jedoch zu einer satten Nachzahlung: Bei dem zweiten Vertrag handele es sich um einen Scheinvertrag.

Weil Lehrlingsgehalt um mehr als 20 Prozent unter Tarif lag, muss der Arbeitgeber nun rückwirkend die volle Tarifvergütung zahlen.

(jw)

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