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Baumängel

Inhaltsverzeichnis

Recht

Leistungsbeschreibung: Vorsicht vor diesen Haftungsfallen

Baumängel können aus Fehlern in der Leistungsbeschreibung resultieren. Das kann für Handwerker teuer werden. Diese 5 Haftungsfallen sollten Sie kennen.

Auf einen Blick:

  • Handwerker haften für Baumängel, die sie selbst verursacht haben. Das gilt grundsätzlich auch, wenn diese Mängel auf fehlerhafte Vorgaben in der Leistungsbeschreibung zurückzuführen sind.
  • Allerdings können sich Handwerker laut Rechtsanwalt Marco Röder durchaus aus dieser Haftungsfalle befreien, wenn sie dem Bauherrn ihre Bedenken gegen die geplante Bauausführung richtig mitteilen.
  • Wichtig ist dem Juristen zufolge, die Bedenken grundsätzlich schriftlich mitzuteilen. Denn nur so könnten sie im Streitfall beweisen, dass sie ihren Pflichten nachgekommen sind.
  • Zudem müssten Handwerker darauf achten, dass sie ihre Bedenken beim richtigen Ansprechpartner platzieren und Anweisungen vom richtigen Ansprechpartner bekommen.

Für Baumängel gibt es viele mögliche Gründe. Sie können zum Beispiel auf fehlerhafte Vorgaben in der Leistungsbeschreibung aber auch auf Anordnungen des Auftraggebers zurückzuführen sein. Für Handwerker kann das zum Haftungsproblem werden: „Bauausführende Unternehmen haften grundsätzlich bei Mängeln“, sagt Marco Röder, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei der Kanzlei Deubner & Kirchberg in Karlsruhe. Doch Betriebe könnten sich aus der Haftungsfalle befreien, wenn sie diese 5 Fehler nicht machen.

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Fehler Nr. 1: Pläne einfach ausführen

Der Kunde hat den Auftrag erteilt und die Handwerker sind bereits auf der Baustelle im Einsatz. Doch bei der Bauausführung wird klar: Das, was der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung vorgegeben hat, funktioniert so nicht. Den Auftrag trotz Bedenken einfach so auszuführen, ist keine gute Idee: „In der Regel stehen Handwerker in solchen Fällen zu einem großen Teil in der Verantwortung“, sagt Rechtsanwalt Marco Röder. Das kann im Streitfall bedeuten, dass sie für Ausführungsfehler geradestehen müssen. Und das kann teuer werden.

Doch was ist zu tun, wenn Handwerker Bedenken gegen die geplante Bauausführung haben und kein unnötiges finanzielles Risiko eingehen wollen? „In solchen Fällen müssen sie ihre Bedenken dem Bauherrn schriftlich mitteilen“, sagt der Baurechtler. Das könnten sie beispielsweise per E-Mail oder per Fax machen, es müsse jedenfalls im Streitfall nachweisbar sein. „Schließlich schreibt die VOB/B nicht umsonst die Schriftform vor“, sagt Röder.

In ihrem Schreiben sollten Handwerker nach Ansicht des Juristen klar mitteilen:

  • welches Problem ihnen aufgefallen ist und
  • was sie alternativ vorschlagen.

„Zudem sollten Handwerker den Bauherrn um eine Anordnung bitten“, sagt Röder. Bevor sie weiterarbeiten können, müssten sie eine Entscheidung des Bauherren abwarten.

Fehler Nr. 2: Nur mündlich Bedenken anmelden

Bauherr und Architekt sind regelmäßig auf der Baustelle unterwegs. Da mag es naheliegen, Probleme direkt vor Ort zu besprechen. Doch dabei ist Vorsicht geboten: „Es reicht nicht, Bedenken mündlich beim Bauherren anzumelden“, betont Baurechtler Marco Röder. Das Problem daran: „Im Streitfall wird sich vor Gericht kein Architekt oder Bauherr an ein solches Gespräch erinnern.“ Aus diesem Grund rät der Rechtsanwalt Handwerkern dazu, Bedenken immer schriftlich anzumelden, um sich abzusichern. Die heutige Informationstechnologie erlaube es, direkt von der Baustelle eine Mail abzusetzen. „Davon sollte Gebrauch gemacht werden“, meint der Baurechtler.

Fehler Nr. 3: Bedenken nur dem Planer oder Architekten melden

Ein häufiger Fehler von Handwerkern ist laut Rechtsanwalt Marco Röder, dass sie ihren Bedenkenhinweis beim falschen Ansprechpartner platzieren. Das Problem: Handwerker wenden sich damit oft an den Planer und Architekten. „Die Bedenken müssen aber immer beim Bauherrn angemeldet werden“, erläutert Marco Röder.

Fehler Nr. 4: Anordnung kommt vom falschen Ansprechpartner

Der Bedenkenhinweis ist raus, fehlt nur noch die Antwort. Auch dabei gilt es, einiges zu beachten: „Wichtig ist, dass die Antwort auf den Bedenkenhinweis wirklich vom richtigen Ansprechpartner erfolgt“, sagt Rechtsanwalt Marco Röder. Sie müsse vom Bauherrn und nicht vom Architekten oder Planer kommen

Doch was ist, wenn trotzdem nur der Architekt oder Planer auf den Bedenkenhinweis reagieren? „Dann sollten Handwerker darauf achten, dass die Anordnung zumindest vom Bauherrn autorisiert ist“, sagt der Baurechtler. Eine E-Mail des Architekten oder Planers an den Handwerker, bei der der Bauherr im CC steht, reiche dabei nicht aus.

Röder hat folgenden Tipp für Handwerker, um sich in solchen Fällen abzusichern: „Fragen Sie beim Bauherrn nach, ob der Architekt oder Planer befugt ist, Entscheidungen zu treffen. Und lassen Sie sich das schriftlich geben.“

Fehler Nr. 5: Ohne Anweisungen des Bauherrn handeln

Manchmal reagieren Auftraggeber nicht auf einen Bedenkenhinweis. Aus Erfahrung weiß Röder, dass viele Handwerker in solchen Situationen dazu neigen, zu tun, was sie für richtig halten. „Das ist aber nicht ratsam, denn das birgt Haftungsrisiken“, betont der Jurist. Vielmehr sollten Handwerker nach Ablauf einer angemessen Frist nachhaken, wie auf der Baustelle weiter zu verfahren ist.

Dafür hat Röder einen Tipp: „Wenn keine Entscheidung fällt, können Handwerker beim Bauherrn Baubehinderung anmelden“, sagt der Baurechtler. In ihrem Schreiben sollten sie klar zum Ausdruck bringen,

  • dass sie nicht weiterarbeiten können, wenn der Bauherr keine Entscheidung fällt und
  • dass für die Behinderungszeit Kosten anfallen.

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