Der Fall: Bis zur Einführung des gesetzlichen Mindestlohns hatte eine Arbeitnehmerin von ihrem Chef 8,10 Euro pro Stunde erhalten. Darüber hinaus zahlte der Arbeitgeber einen freiwilligen Leistungsbonus „von maximal 1,00 Euro“.
Das wollte der Arbeitgeber nun ändern: Die Arbeitnehmerin sollte zwar weiter wie bisher die Grundvergütung plus Leistungsbonus erhalten. Vom Bonus würden allerdings 40 Cent pro Stunde fix gezahlt.
Leistungsbonus muss kein Zubrot sein
Die Mitarbeiterin war damit nicht einverstanden. Der Leistungsbonus dürfe nicht in die Berechnung des Mindestlohns einfließen, sondern sei zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat eine entsprechende Klage abgewiesen. Zweck des Mindestlohngesetzes sei es, den Arbeitnehmern durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen.
Entscheidend sei alleine das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit. Als Mindestlohn zählten daher alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt würden. Keine Rolle spiele dabei, wie die Bestandteile des Lohns bezeichnet werden.
Ein Leistungsbonus weise einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung auf, daher handele es sich um „Lohn im eigentlichen Sinn“ und sei in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen.
Arbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 20. April 2015. Az. 5 Ca 1675/15
(jw)
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Leistungsbonus zählt
Arbeitgeber dürfen einen Leistungsbonus bei der Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns mit einbeziehen. Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden.