Ein Vorsteuerabzug auf Rechnungen ist ohne Angabe des Leistungszeitpunkts nur ausnahmsweise möglich, wenn davon auszugehen ist, dass das Rechnungsdatum und der Leistungszeitpunkt in denselben Monat gefallen sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden
Im Streitfall ging es um die Rechnung über einen Pkw, die keine Angaben zum Leistungszeitpunkt enthielt. Daher lehnte das Finanzamt den Vorsteuerabzug ab.
Das Urteil: Der BFH entschied anders. Zur Begründung verwies das Gericht auf Paragraf 31 Abs. 4 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV), demzufolge als Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung der Kalendermonat angegeben werden kann, in dem die Leistung ausgeführt wird. Dabei könne sich der Kalendermonat ausnahmsweise als Leistungszeitpunkt aus dem Rechnungsdatum ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Rechnungsmonat erbracht wurde.
Das sei im Streitfall der Fall gewesen: "Unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben der Klägerin ist davon auszugehen, dass mit den Rechnungen über jeweils einmalige Liefervorgänge über PKWs abgerechnet wurde, die branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt wurden." Damit ergebe sich aus dem Rechnungsdatum der Monat des Leistungszeitpunkts.
Der BFH erinnerte daran, dass Finanzämter bei der Prüfung von Rechnungen „ auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen" haben. (Urteil vom 1. März 2018 Az. V R 18/17)
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