Eine fristlose Kündigung darf nur aus einem wichtigen Grund erfolgen, der die Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar macht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat sich mit der Frage beschäftigt, ob das vorsätzliche Löschen von Daten ausreicht.
Der Fall: Ein Vertriebsmitarbeiter eines Staubsaugerherstellers sollte in einem Mitarbeitergespräch mit dem Geschäftsführer dazu bewegt werden, einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Freistellung zu unterschreiben. Der Mitarbeiter lehnte dies ab und forderte eine Abfindung, die wiederum der Arbeitgeber ablehnte. Am Tag nach dem Gespräch stellte der Leiter der IT-Abteilung fest, dass sieben Gigabyte Daten aus dem Verzeichnis des Mitarbeiters, der nicht zur Arbeit erschienen war, gelöscht worden waren. Der Arbeitgeber nahm dies als Grund für eine fristlose Kündigung, der Mitarbeiter klagte.
Das Urteil: Das LAG Baden-Württemberg entschied im Sinne des Arbeitgebers. Das unbefugte Löschen von Daten des Arbeitgebers sei ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Dies sei eine erhebliche Pflichtverletzung, welche eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar mache. Das Löschen der 3.300 Dateien könne nicht versehentlich geschehen sein und habe das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört.
Für unerheblich hielt das LAG, ob das Löschen der Daten durch den Kläger strafbar sei, ob und mit welchem Aufwand ein Teil der gelöschten Daten wiederhergestellt werden konnte oder ob der Arbeitgeber die Daten tatsächlich benötigt.
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2020, Az. 17 Sa 8/20
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