Inzwischen stellen viele Betriebe die Lohnabrechnung in elektronischer Form zum Selbstabruf aus. Sie sparen so Papier, doch dürfen Betriebe so einfach auf eine gedruckte Abrechnung verzichten? Ein aktuelles Urteil liefert die Antwort.
Der Fall: Der Mann hat seine Abrechnungen seit September 2019 nicht mehr in Papierform erhalten. Stattdessen stellt ihm sein Arbeitgeber die Dokumente auf einem Online-Portal zur Verfügung, wo er sie mit Hilfe eines Passworts abrufen kann. Doch darauf verzichtet der Angestellte und klagt auf die Herausgabe von 15 Lohnabrechnungen in gedruckter Form.
Das Urteil: Der Betrieb muss die geforderten Abrechnungen erteilen, urteilt das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm und schließt sich dem Urteil der Vorinstanz an. Mit der auf dem Online-Portal abrufbaren Lohnabrechnung erfülle er seine Verpflichtung zur Erteilung einer Lohnabrechnung nicht.
Gemäß § 108 Abs. 1 Gewerbeordnung seien Arbeitgeber verpflichtet, eine Lohnabrechnung in Textform zu erteilen. Die Textform setze nicht nur die bloße Zurverfügungstellung voraus. Vielmehr müsse die Lohnabrechnung so auf den Weg gebracht werden, dass sie in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt und er „unter gewöhnlichen Umständen von der Erklärung Kenntnis nehmen könne“.
Daran habe es in diesem Fall gefehlt. Denn der Zugang der Abrechnung in elektronischer Form sei nur dann gesetzeskonform möglich, wenn der Arbeitnehmer dieser Art des Zugangs „ausdrücklich oder konkludent“ zugestimmt hat. (LAG Hamm, Urteil vom 23.9.2021, Az. 2 Sa 179/21)
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