Kommt es zur Insolvenz eines Unternehmens, stellt sich für die Arbeitnehmer das Problem, wie sie an ihre rückständigen Löhne kommen. Da es sich meist um einfache Insolvenzforderungen handelt, sind diese in der Praxis kaum durchsetzbar. Anders sieht es bei der Bezahlung für Arbeiten im laufenden Insolvenzverfahren aus.
von Dr. Jochen A. Keilich und Jörn Franz
Lohnansprüche, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, werden gemäß Insolvenzordnung (InsO) nicht bevorzugt behandelt. Vielmehr gelten sie als einfache Insolvenzforderungen (Paragraf 38 InsO). Diese Lohnforderungen sind wie andere Gläubigerforderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Erst nachdem die Kosten des Insolvenzverfahrens und Masseverbindlichkeiten (zum Beispiel laufende Lohn-, Telefon-, Mietkosten, die nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind) beglichen wurden, können aus dem Rest des Schuldnervermögens die angemeldeten Schulden und damit die rückständigen Löhne bezahlt werden.
Der Insolvenzverwalter soll dabei die offenen Forderungen aller Gläubiger, einschließlich der Arbeitnehmeransprüche, gleichmäßig erfüllen. Hierfür steht nur das verbleibende Vermögen des insolventen Betriebes zur Verfügung. Dies bedeutet regelmäßig, dass Lohnforderungen nur zu einem Bruchteil oder gar nicht erstattet werden können.
Insolvenzgeld
Für Lohnansprüche der letzten drei Monate vor der Insolvenz steht den Arbeitnehmern gemäß dem dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) die Zahlung von Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit zu.
Der Anspruch auf Insolvenzgeld setzt voraus, dass der Arbeitgeber vor dem Eintritt der Insolvenz in den vorangegangenen drei Monaten keinen oder nur anteilig Lohn gezahlt hat. Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das von der Höhe des arbeitsvertraglich vereinbarten Einkommens abhängig ist.
Wird Insolvenzgeld geleistet, gehen die ursprünglichen Lohnansprüche mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit über.
Der Arbeitnehmer als Massegläubiger
Masseverbindlichkeiten sind Ansprüche, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Wird der Betrieb auch nach der Eröffnung des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter fortgeführt und beschäftigt dieser weiterhin Mitarbeiter, so sind deren Ansprüche gegenüber denen anderer Massegläubiger bevorzugt zu erfüllen. Die Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich für diesen Zeitraum ihr Arbeitsentgelt vollständig.
Dr. Jochen A. Keilich ist Rechtsanwalt bei der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin. Jörn Franz ist als Trainee in der Sozietät tätig.