Bei "unglücksbedingten Betriebsstörungen" wie der Hochwasser-Katastrophe müsse der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern das Entgelt weiterzahlen, sagte der Arbeitsrechtler Reinhard Richardi aus Regensburg der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ). Immerhin dürfe beispielsweise ein Metzger in diesen Situationen seinen Gesellen Arbeiten zumuten, die normalerweise nicht vorgesehen sind wie Putzen und Aufräumen. Unumstritten ist diese Position jedoch nicht.
"Der Fall ist noch nicht entschieden", hält Burghard Kreft, Richter beim Bundesarbeitsgericht, dagegen. Bislang habe das Bundesarbeitsgericht nur über "betriebsspezfische Schäden" entschieden, nicht aber über eine flächendeckende Beeinträchtigungen wie im Fall von Hochwasser. Möglicherweise sei die Verteilung des Betriebsrisikos auch in einzelnen Tarifverträgen geregelt.
Gute Chance auf Kurzarbeit
Unterdessen hat die Bundesanstalt für Arbeit (BA) von der Flut betroffene Arbeitgeber aufgefordert, Kurzarbeitsgeld zu beantragen. Dieses sei bei einem "unabwendbaren Ereignis" wie ganz außergewöhnlicher Witterung möglich. Über die Anträge zur Gewährung von Kurzarbeitsgeld werde möglichst schnell entschieden, teilte BA-Vorstandsvorsitzender Florian Gerster mit.
Flutopfer Arbeitnehmer
Etwas eindeutiger ist die Rechtslage, wenn die Angestellten selbst zu den Flutopfern zählen. Können sie ihre Arbeitsstelle wegen des Hochwassers nicht erreichen, dürften sie ihm Betrieb fehlen, heißt es in der FAZ. Auch wenn sie ihr Hab und Gut vor den Überschwemmungen retten müssten, könne ihnen der Arbeitsantritt nicht zugemutet werden, sagte Arbeitsrichter Kreft der Zeitung. Allerdings bekämen sie in diesen Fällen auch kein Geld. Statt dessen könnten sie bezahlten Urlaub nehmen oder mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über unbezahlte freie Tage treffen.