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Leserstimme

Lücken im BGB

Bauhandwerker können sich mit einer Bürgschaft gegen Zahlungsprobleme ihrer Kunden absichern. Aber was ist, wenn der Bauherr eine Privatperson ist? Hier klafft im BGB eine Lücke, meint handwerk.com-Leser Klaus Vorwald.

Durch die Bauhandwerkersicherung nach § 648a im BGB kann man zwar von Kunden eine Sicherheit für Vorleistungen verlangen, doch es gibt im § 648a die böse Ziffer 6", schreibt Vorwald. "Da steht, dass von natürlichen Personen keine Sicherung verlangt werden kann."

Für ihn gibt es dafür nur eine Erklärung: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Privatpersonen, die bauen, genügend Geld haben, um sich das auch leisten zu können.

Wie klamm sind Ihre Privatkunden? Und wie kommen Sie dem Problem bei: Bonitätsprüfung, Ratenzahlung, Inkasso? Schreiben Sie Ihre Erfahrungen an redaktion@handwerk.com

Den kompletten Leserbrief finden Sie hier.

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Bauhandwerker müssen bald nachweisen, dass sie ein Gerüst zur Ausführung ihrer Arbeit brauchen.

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