Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt. Geklagt hatte ein Bauherr auf einen Vorschuss für die Mängelbeseitigung. Der Grund: Der Bauunternehmer hatte nicht auf seine Mängelrüge reagiert.
Dazu hatte er nach Ansicht der Richter auch keinen Anlass. Mängelrügen per E-Mail entsprechen ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht den Anforderungen der VOB/B.
Weil sich der Bauherr aber mit seiner Mängel-Mail knapp vier Jahr Zeit gelassen hatte und mit der Klage fast zwei weitere Jahre wartete, war die Verjährungsfrist verstrichen.
Die Verjährung hätte der Auftraggeber nur durch eine der VOB/B entsprechende Mängelrüge verhindern können. Der Kläger zog die Berufung vor dem OLG nach diesem Hinweis des Gerichts zurück. (Beschluss vom 30. April 2012, Az. 4 U 269/11)
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(jw)