Bei Leasing-Verträgen ist es gang und gäbe, den Leasing-Gegenstand dem Leasing-Geber zuzurechnen. Er bilanziert den vermieteten Gegenstand deshalb in seiner Bilanz und kann die Abschreibung gewinnmindernd geltend machen. Konsequenz für den Leasing-Nehmer: Sein Bilanzbild bleibt bei Leasing-Investitionen unberührt. Auch auf die Bilanzierung einer Darlehensschuld kann bei der Finanzierungsvariante Leasing im Gegensatz zur Aufnahme von Fremdmitteln verzichtet werden. Diese legale Form des "Bilanz-Liftings" bewirkt, dass der Leasing-Nehmer, betrachtet man optisch seine Bilanz, kreditwürdiger bleibt.
Aufgepasst: Fachleute sind jedoch schnell im Bilde, ob finanzielle Verpflichtungen aus Leasing-Verträgen bestehen. Der Leasing-Nehmer muss diese Verpflichtungen nämlich im Anhang zu seinem Jahresabschluss aufzeichnen (§ 285 Nr. 3 HGB). Zusätzlich erkundigen sich erfahrene Kreditinstitute gezielt nach Verpflichtungen aus Leasing-Verträgen, um die Bonität ihres Gegenübers besser einschätzen zu können.