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Wie gewonnen, so zerronnen

Malermeister zockt im Internet

Ein Malermeister spielt Black Jack im Internet. Er geht auf volles Risiko und zockt sich 80.000 Euro zusammen. Doch dann kommt ihm der Staat in die Quere.

Rund 200.000 Euro hat er beim Kartenspiel Black Jack gewonnen und 120.000 Euro wieder verloren - ein 25-jähriger Malermeister aus München. Er zockt ausschließlich im Internet, der Glücksspiel-Anbieter gehört zu einer Holding mit Sitz in Gibraltar.

Die Freude an dem verbleibenden Gewinn von etwa 80.000 Euro hält jedoch nicht lange an, weil sich staatliche Ermittler an seine Fersen heften. In Deutschland brauchen Glücksspiel-Anbieter nämlich eine behördliche Genehmigung, und die hatte das Unternehmen aus Gibraltar nicht. In den Nutzungsbedingungen, die jeder Spieler akzeptieren muss, weist es darauf hin, dass Internet-Glücksspiele in einigen Ländern verboten sind.

Der Malermeister landet vor Gericht. Er sagt, er sei davon ausgegangen, dass Glücksspiele im Internet legal sind. Schließlich hätten Boris Becker, der FC Bayern und andere Prominente in großem Umfang Reklame dafür gemacht.

Seite 2: Genauer hinschauen und einfach mal googeln – dadurch hätte sich der Maler viel Ärger erspart.

Einfach mal googeln ...

Doch der Richter am Amtsgericht München schmettert diese Argumente ab. Bei der Reklame habe es sich ausschließlich um Sportwetten gehandelt, für die andere Regeln gelten. Dem Richter zufolge hätte der Malermeister die Nutzungsbedingungen des Anbieters lesen und einfach mal das Suchwort „Glücksspiel“ googeln können. Dann hätte er gesehen, dass sich die ersten vier Beiträge mit der Strafbarkeit von Glücksspielen im Internet beschäftigen.

Für den Handwerker ist der Gewinnrausch erst einmal vorbei: Wegen der Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel hat ihn das Gericht zu einer Geldstrafe von 2100 Euro verurteilt. Außerdem hat der Staat 63.490 Euro eingezogen. Die Ermittler haben diese Gewinnsumme bei ihm sichergestellt.

Den Rest hatte er bereits ausgegeben, und weil es keine zivilrechtlichen Klagen gegen ihn gibt, muss er dieses Geld auch nicht zurückzahlen. Insofern hat sich das Zocken also doch gelohnt. Als Verlierer sieht sich der Handwerker ohnehin noch nicht: Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat er bereits Berufung eingelegt.

(afu)

Urteil des Amtsgerichts München vom 26.09.2014; Aktenzeichen: 1115 Cs 254 Js 176411/13.

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