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Foto: Sergio Martínez - stock.adobe.com
Schon wieder zu spät? Das müssen Chefs sich nicht bieten lassen.

Urteil

Massives Zuspätkommen rechtfertigt Kündigung

Wer seine Arbeitspflichten deutlich verletzt und keine Einsicht zeigt, kann ohne Abmahnung entlassen werden, sagt ein Gericht.

Der Fall: Die Mitarbeiterin einer Poststelle einer Behörde arbeitete an drei Tagen pro Woche und war an diesen Tagen die einzige Arbeitskraft in ihrer Abteilung. Als sie an drei von vier Arbeitstagen zum Teil erheblich zu spät kam, obwohl sie schon nach dem ersten Mal mündlich ermahnt worden war, kündigte ihr der Arbeitgeber. Die Frau klagte und begründete die Verspätungen unter anderem mit Schlafmangel.

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Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied im Sinne des Arbeitgebers. Die fristgerechte Kündigung sei wirksam, weil die Frau durch die großen Verspätungen ihre Arbeitspflichten massiv verletzt habe. Schlafmangel sei ihrem Privatleben zuzurechnen und begründe kein Zuspätkommen.

Die Richter entschieden zudem, dass im diesem Fall keine schriftliche Abmahnung erforderlich gewesen sei. Die Mitarbeiterin habe nach dem Gespräch mit ihrem Vorgesetzten nach dem ersten Zuspätkommen gewusst, dass sie ihre Arbeitspflichten verletzt habe, aber keine Konsequenzen gezogen und keine Einsicht gezeigt. So habe sie argumentiert, es sei nicht schlimm, wenn die Post liegenbleibe. Außerdem habe sie erneut ein Schlafmittel genommen, obwohl sie deswegen bereits verschlafen hatte. Dies zeigte aus Sicht der Richter, dass die Frau nicht ernsthaft gewillt war, sich vertragsgerecht zu verhalten. (Urteil vom 31. August 2021, Az. 1 Sa 70 öD/21)

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