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Urteil

Maßlose Raucherpausen sind kein Kündigungsgrund

Rauchverbot in Werkstätten und Büros: Zahlreiche Arbeitnehmer entschwinden deshalb immer wieder in Zigarettenpausen. Das kann schnell zu viel werden – und teuer für Sie als Chef. Deshalb dürfen Sie ihre nikotinsüchtigen Mitarbeiter aber nicht einfach vor die Tür setzen.

Selbst wenn ein Tabakkonsument entschieden übertreibt, dürfen Sie das nicht einfach mit einer Kündigung quittieren. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Der Arbeitnehmer verletze zwar durch die häufigen Auszeiten seine Pflichten. Trotzdem könne eine Kündigung unverhältnismäßig sein.

Im verhandelten Fall hatte der Chef seinen Mitarbeitern kurze Raucherpausen während der Arbeitszeit gestattet. Ein Angestellter jedoch kannte kein Maß: Insgesamt fast zwei Stunden täglich qualmte er, anstatt zu arbeiten. Zweimal mahnte der Chef den Mann ab. Der rauchte unbekümmert weiter, da kündigte ihm der Chef fristlos.

Dagegen zog der Gekündigte vor Gericht und bekam recht: Sein Verhalten rechtfertige keine fristlose, ja nicht einmal eine ordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber müsse zwar keine übermäßigen Zigarettenpausen finanzieren. Es fehle jedoch im Betrieb an klaren Vorgaben, ab welchem konkreten Zeitpunkt die Arbeitspflicht verletzt sei. Deshalb solle der Kläger seine Raucherpausen künftig erfassen, sodass der Chef sie nicht mehr bezahlen müsse.

Bei der Entscheidung der Richter fiel auch die 38 Jahre Betriebszugehörigkeit des Mannes ins Gewicht. Er werde es auf dem freien Markt schwerlich eine neue Stelle finden.

(bw)

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