Mehr Geld! Doch Lohnerhöhungen sind in vielen Handwerksbetrieben nicht drin. Wer dennoch seine Mitarbeiter finanziell unterstützen möchte, hat dazu eine andere Möglichkeit: die sogenannten Gehaltsextras.
Weil diese Gehaltsextras steuer- und sozialabgabenfrei sind, belasten sie den Betrieb finanziell nicht so stark. Sparen sich die Mitarbeiter dadurch eigene Ausgaben ein, entlasten diese Extras sie auch finanziell.
Welche Möglichkeiten Unternehmen dabei haben, erläutert Horst Schade, Vizepräsident der Steuerberaterkammer Niedersachsen
Kinderbetreuungskosten: Steuerfrei können Arbeitgeber die Betreuungskosten für Kinder von Mitarbeitern übernehmen, berichtet Schade. Das gelte allerdings nur, solange ein Kind noch nicht zur Schule geht. Wer die Kosten für Kindergarten, Tagesmutter oder ein vergleichbares Angebot übernehmen will, muss dem Finanzamt dazu den Beitragsnachweis des Kindergartens oder die Abrechnung der Tagesmutter vorlegen.
Gesundheitsvorsorge: Auch die Kosten für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge von Mitarbeitern akzeptiert der Fiskus. Bis zu 500 Euro im Jahr pro Mitarbeiter kann der Chef steuerfrei übernehmen. Darunter fallen zum Beispiel Ausgaben für Ernährungs- und Bewegungskurse, aber auch regelmäßige Aktivitäten zum Beispiel Rehabilitationssport in einem Verein. Allerdings sind nicht alle Vereinsaktivitäten förderfähig. Breitensport zum Beispiel fällt darunter. Fragen Sie zur Sicherheit Ihren Steuerberater.
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Kleine Extras mit großem Nutzen
Tankgutscheine: Auch bei der Mobilität ist der Fiskus spendabel. Tankgutscheine mit einem Wert von bis zu 44 Euro im Monat können Sie Ihren Mitarbeitern steuerfrei zukommen lassen. Doch Vorsicht: Das Finanzamt akzeptiert dieses Geschenk nur, wenn die Gutscheine auf einen Mitarbeiternamen für eine konkrete Tankstelle, eine konkrete Treibstoffart und mit einer genauen Litermenge ausgestellt sind. Der Betrag in Euro darf hingehen nicht auf dem Gutschein auftauchen.
Handy und Computer: Wer einem Mitarbeiter dauerhaft ein betriebseigenes Handy und/oder ein Laptop zur Arbeit daheim überlässt der muss sich wegen dem Fiskus keine Sorgen machen. „Falls ein Mitarbeiter die Geräte dann auch privat nutzt, interessiert das die Finanzverwaltung nicht“, betont Schade. „Ein Privatanteil wird anders als bei einem Firmenwagen nicht besteuert.“
Nur bei den laufenden Verbindungskosten sollten Chefs genau hinschauen und klare Regeln verhängen: Exorbitante private Telefonkosten fallen dem Fiskus auf - und werden von ihm nicht als Betriebsausgaben akzeptiert.
Mitarbeiterrabatt: Steuerfrei kann ein Arbeitgeber Mitarbeitern einen Rabatt auf selbst erstellte Produkte und Leistungen oder vom Betrieb gehandelte Produkte gewähren. Das gilt bis zu einem Warenwert von bis zu 1080 Euro pro Jahr und Mitarbeiter.
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Geschenke: In Grenzen und nie in bar!
Sachgeschenke: Bei Sachgeschenken sieht der Fiskus sehr genau hin: Einen Wert von maximal 40 Euro darf so ein Geschenk haben, sonst werden Steuern fällig. Zudem gilt diese Regel nur bei Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes.
Geldgeschenke sind tabu: Völlig anders sieht es bei Geldgeschenken aus: „Geldgeschenke sind grundsätzlich immer steuerpflichtig, sie gelten als Lohn“, betont Schade. Nicht einmal rein privat - unter Freunden und aus besonderem Anlass - dürfe ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter Geld ohne Beteiligung des Fiskus schenken. „Für das Finanzamt steht immer die Arbeitsbeziehung im Vordergrund - Privates gibt es dabei nicht.“
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(jw)