Geklagt hatte vor dem Bundesgerichtshof eine mitversicherte Ehefrau, der die private Krankenversicherung ihre Ehemannes das Recht abgesprochen hatte, selbst Arztrechnungen einzureichen. Die Richter gaben der Ehefrau recht: Mitversicherte habe eigene Ansprüche gegenüber dem Versicherer. Enthalten die Versicherungsbedingungen keine abweichenden Regelungen, hat der bloß mitversicherte Ehepartner einen eigenen unmittelbaren Anspruch, erläutert Rechtsanwalt Arno Schubach vom Geschäftsführenden Ausschuss der DAV-Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht. Wichtig ist dies, so Schubach weiter, vor allem bei getrennt lebenden und geschiedenen Ehepartnern: Es ist absolut verständlich, dass der Ehepartner dann nicht die erforderlichen Arztrechnungen über den anderen Ehepartner einreichen möchte, weil dieser dadurch einen tiefen Einblick in die Gesundheitsdaten erhalten würde.
Bundesgerichtshof: Aktenzeichen IV ZR 37/06