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Steuerfreie Sachbezüge

Mehr Spielraum für steuerfreie Extras!

Fiskus in Spendierlaune: Höhere Freigrenzen. Einfachere Regeln für Tankgutscheine. Und eine kleine Revolution bei Betriebsfeiern. So nutzen Sie die neuen Regeln für Ihr Team!

Gute Nachrichten für Chefs und Mitarbeiter: Bei den kleineren steuer- und sozialabgabenfreien Extras zeigt sich das Finanzamt etwas großzügiger als bisher. Worauf Sie als Chef jetzt achten müssen, weiß Steuerberater Horst Schade aus Braunschweig:

Arbeitsessen: Jetzt bis zu 60 Euro pro Mitarbeiter! 
Die Freigrenze für Arbeitsessen wurde von bisher 40 auf nun 60 Euro erhöht. Gemeint sind die Fälle, in denen Sie Ihre Mitarbeiter anlässlich eines ungewöhnlichen Arbeitseinsatzes im ganz überwiegend betrieblichen Interesse zu einer Mahlzeit einladen. „Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Mitarbeiter am Wochenende arbeiten, um einen Auftrag termingerecht abzuschließen, und der Chef sie deswegen zum Essen einlädt“, berichtet Schade. Die 60-Euro-Grenze gilt pro Arbeitsessen und teilnehmendem Mitarbeiter.

Sachzuwendungen: 60 Euro für jeden Anlass!
Ebenfalls von 40 auf 60 Euro ist die Freigrenze für Sachgeschenke an Mitarbeiter zu besonderen persönlichen Anlässen gestiegen (wir berichteten). Blumen, Bücher oder zum Beispiel eine Kiste Wein zum Geburtstag, Hochzeitstag oder zur Geburt des Kindes sind jetzt bis 60 Euro steuer- und abgabenfrei. Die Grenze gilt für jeden Anlass neu. Heiratet zum Beispiel ein Mitarbeiter im selben Jahr, in dem er Vater wird, so könnten Sie ihn zweimal bis jeweils 60 Euro steuerfrei beschenken. „Aber das gilt nur für Sachgeschenke − Geldgeschenke bleiben steuerpflichtig“, warnt Schade.

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Erleichterung bei Tank- und anderen Gutscheinen

Hier bleibt es zwar bei der alten Grenze von 44 Euro pro Mitarbeiter und Monat. Doch zumindest die Handhabung ist ab sofort wesentlich einfacher: Spendieren Sie Mitarbeitern zum Beispiel einen Tankgutschein, dann darf nun auch der Betrag auf dem Gutschein stehen. Das war bisher absolut tabu, ein Euro-Betrag hätte sofort den Steuervorteil gekostet. Was die Handhabung von Tankgutscheinen aufgrund der ständig schwankenden Benzinpreise ziemlich schwierig machte.

Jetzt dürfen Sie guten Gewissens den Euro-Betrag auf dem Gutschein vermerken. Weiterhin müssen Sie allerdings den Zweck auf dem Gutschein vermerken, also „Tanken“. So wolle der Fiskus verhindern, dass sich Mitarbeiter den Gutschein auszahlen lassen oder an der Tankstelle Zeitschriften statt Sprit kaufen, erklärt der Schade.

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Was tun, wenn die Betriebsfeier teurer wird?

Sie planen eine Feier zum Firmenjubiläum oder schon heute die nächste Weihnachtsfeier? Dann können Sie jetzt etwas entspannter kalkulieren.

Bis Ende 2014 galt, dass die Teilnahme an einer solche Feier steuer- und abgabenfrei für die Mitarbeiter war, wenn die Kosten nicht mehr als 110 Euro pro Mitarbeiter betrugen. „Kam der Betrieb auf 111 Euro, war der Steuervorteil komplett futsch“, sagt Schade.

Ab sofort ist das anders, denn aus der Freigrenze ist ein Freibetrag geworden. Praktisch bedeutet das: Kostet Ihre Feier zum Beispiel 130 Euro pro Mitarbeiter, dann bleiben 110 Euro steuer- und abgabenfrei. Nur die restlichen 20 Euro wären steuer- und abgabenpflichtig.

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Und wenn Sie bei der Feier Geschenke überreichen?

Einen kleinen Wehrmutstropfen gibt es allerdings. Präsente für die Mitarbeiter anlässlich einer Betriebsveranstaltung werden ab sofort in die 110-Euro-Grenze eingerechnet.

Beispiel I - hier müssen Sie die Geschenke anrechnen: Sie wollen jedem im Team zur Firmenfeier einen Blumenstrauß für 20 Euro überreichen? Dann bleiben Ihnen für die Kosten der Feier nur noch 90 steuerfreie Euro pro Mitarbeiter.

Beispiel II - hier müssen Sie die Geschenke nicht anrechnen: Drei Ihrer zehn Mitarbeiter begehen 2015 ihr 20-jähriges Dienstjubiläum. Aus diesem Anlass soll jeder von ihnen während einer Betriebsfeier einen Präsentkorb im Wert von 60 Euro erhalten. Der Anlass für diese Präsente ist nicht die Feier, sondern das Jubiläum. Daher müssten sie nicht auf den 110-Euro-Freibetrag angerechnet werden, sagt Steuerberater Horst Schade.

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(jw)



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