Laut Beschluss von Bundestag und Bundesrat sollen die Mehrwertsteuersätze zum 1. Juli vorübergehend sinken. Das Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) hat in einem Schreiben an die Preisbehörden der Länder eine Empfehlung ausgesprochen, wie die Senkung unbürokratisch umgesetzt werden kann. [embed]https://www.handwerk.com/wie-ist-die-mehrwertsteuersenkung-umzusetzen[/embed]
Spielraum dafür sieht das BMWi in der Preisabgabenordnung (PAgnV). Danach könnten Händler und Anbieter von Dienstleistungen für die vorübergehende Mehrwertsteuersenkung von einer Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnungen an sämtlichen Regalen in der Nacht zum 1. Juli 2020 ändern zu müssen.
Laut des § 9 Absatz 2 PAngV sei es möglich, Gesamt- und Grundpreisangaben nicht zu ändern, wenn Anbieter bei Preisnachlässen drei Voraussetzungen beachten. Die Senkung müsse:
- nach Kalendertagen zeitlich begrenzt werden,
- durch Werbung bekannt gemacht werden und
- es muss sich um generelle Preisnachlässe handeln.
Nach Einschätzung des BMWi könnte die Begrenzung nach Kalendertagen entsprechend des Zeitraums für die Mehrwertsteuersenkung vom 1. Juli bis 31. Dezember erfolgen. Unter Werbung fiele etwa die Bekanntmachung durch einen Aushang, ein Banner auf der Website oder ein Hinweis in Prospekten. „Generell“ sei ein Preisnachlass, wenn er über verschiedene Sortimente oder Produktgruppen hinweg gelte.
Das BMWi weist darauf hin, dass die Ausnahmemöglichkeit nicht bei preisgebundenen Artikeln wie Zeitschriften und Zeitungen angewendet werden kann.
Beitrag vom 26. Juni 2020, aktualisiert am 29. Juni 2020.
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