Vom 1. Januar 2020 an müssen Betriebe ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme und dazu gehörenden zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) dem Finanzamt melden. Meldungen für bis Ende 2019 angeschaffte Systeme müssen bis zum 31. Januar 2020 erfolgen. Für später angeschaffte Systeme gilt eine Meldefrist von einem Monat nach Anschaffung.
Das Bayerische Landesamt für Steuern weist jedoch darauf hin, dass diese Meldung ausschließlich mittels eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks möglich ist – der derzeit aber noch nicht zur Verfügung stehe. Unternehmen sollten abwarten, bis der Vordruck veröffentlicht wird.
Welche Kassensysteme müssen gemeldet werden?
Betroffen sind von der Meldepflicht Kassensysteme und elektronische Registrierkassen. Was genau dazu zählt, beschreibt das Bundesfinanzministerium (IV A 4 - S 0316-a/18/10001):
- Als „elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen“ gelten für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung spezialisierte elektronische Aufzeichnungssysteme, die Kassenfunktion haben.
- Als Kassenfunktion gilt es, wenn ein Aufzeichnungssystem der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen kann.
- Dies gilt auch für „vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen“ wie zum Beispiel Geldkarten, virtuelle Konten oder Bonuspunktesysteme von Drittanbietern, wie auch „an Geldes statt angenommener Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und dergleichen“.
- Aufbewahrungsmöglichkeiten für Bargeld, etwa in Form einer Kassenlade, spielen hingegen keine Rolle.
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