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Bundesfinanzhof

Mietverträge mit unterhaltsberechtigten Kindern sind steuerwirksam

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes muss das Finanzamt Mietverträge zwischen Eltern und ihren Kindern anerkennen, auch wenn das Kind die Miete nur aus den laufenden Unterhaltszahlungen der Eltern bestreiten kann.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes muss das Finanzamt Mietverträge zwischen Eltern und ihren Kindern anerkennen, auch wenn das Kind die Miete nur aus den laufenden Unterhaltszahlungen der Eltern bestreiten kann (IX R 30/98, IX R 39/99). Früher wurden derartige Mietverträge als unwirksam abgewiesen.

Voraussetzung für die Anerkennung: Es sollte ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen werden, das Vereinbarte sollte unbedingt eingehalten werden, und die Miete sollte mindestens die Hälfte der Miete betragen, die ein Fremder bezahlen müsste (Paragraph 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz).

Eines sollte man sich aber stets vor Augen halten: Verlangen Sie von Ihren Sprösslingen Geld, können Sie steuerliche Verluste geltend machen. Verzichten Sie hingegen auf die Miete, können Sie von den Vergünstigungen rund um die Eigenheimzulage profitieren.

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