Zum 1. Januar 2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 9,19 Euro pro Stunde. Wer Minijobber beschäftigt, muss aufpassen: Sie dürfen nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen. „Soweit die Verdienstgrenze einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschritten werden soll, ist eine Reduzierung der Arbeitszeit vorzunehmen“, sagt Klaus Salzsieder, Pressesprecher der Generalzolldirektion. In Deutschland ist der Zoll zuständig für die Kontrolle des Mindestlohns.
Noch liegt der Mindestlohn bei 8,84 Euro. Das heißt, dass Minijobber pro Monat höchstens 50,9 Stunden (8,84 Euro x 50,9 = 449,96 Euro) arbeiten dürfen. Ab 1. Januar reduziert sich die zulässige Stundenzahl auf 48,9 Stunden. Wenn 2020 die nächste Erhöhung auf 9,35 Euro folgt, bleiben maximal 48,1 Stunden.
Wer dies missachtet, riskiert empfindliche Strafen: „Der Verstoß gegen die Mindestlohnpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro geahndet werden“, sagt Salzsieder. „Werden durch den Mindestlohnverstoß der Einzugsstelle vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten, ist außerdem der Straftatbestand des Paragraf 266a Strafgesetzbuch erfüllt, der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren) oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.“
Zur Kontrolle kann der Zoll Mitarbeiter befragen, Lohnunterlagen und Arbeitszeitaufzeichnungen prüfen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeiten von Minijobbern aufzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufbewahren.
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