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Urteil

Mindestlohn statt Weihnachtsgeld?

Dürfen Arbeitgeber Urlaubs- und Weihnachtsgeld einfach streichen, um das eingesparte Geld für die Zahlung des Mindestlohns zu nutzen?

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Der Fall: In dem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg behandelten Fall ging es um Arbeitsverträge, die Sonderzahlungen abhängig von der Betriebszugehörigkeit vorsahen, zudem ein zusätzliches Urlaubsgeld und Leistungszulagen. Diese Zahlungen wollte der Arbeitgeber einstellen und stattdessen als Stundenlohn den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Aus diesem Grund erhielten die Mitarbeiter eine Änderungskündigung.

Das Urteil: So geht das nicht, entschied das Gericht. Die Änderungskündigungen seien unwirksam. Bei dem Urlaubsgeld und – je nach Vertragsgestaltung – auch bei den Sonderzuwendungen handle es sich um Leistungen, die nicht im engeren Sinne der Bezahlung der Arbeitsleistung dienten, sondern um zusätzliche Prämien. Diese könnten nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern stünden den Beschäftigten zusätzlich zu.

Eine Änderungskündigung zwecks Streichung dieser Leistungen setze voraus, dass andernfalls der Fortbestand des Betriebes und der Arbeitsplätze gefährdet sei. Dies könne in den vorliegenden Fällen nicht festgestellt werden. In einem weiteren, auf Zahlung der Leistungszulage gerichteten, Verfahren hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, diese Zulage könne im vorliegenden Fall auf den Mindestlohn angerechnet werden und sei nicht zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen. (Urteile vom 02.10.2015, Az. 9 Sa 570/15, 9 Sa 569/15, 9 Sa 591/15, 9 Sa 1727/15)




(red)

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