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Minijobs

Minijob: 400 Euro brutto wie netto

Ab 1. April 2003 werden Minijobs ohne Lohnsteuerkarte wieder attraktiver. Die derzeit geltende Höchstgrenze von 325 Euro steigt auf 400 Euro, der Arbeitnehmer muss keine Abgaben fürchten. Viele Handwerksbetriebe können aufatmen: Minijobs ohne Lohnsteuerkarte zu vergeben, wird nun erheblich einfacher.

Beträgt das monatliche Gehalt der Aushilfe maximal 400 Euro, kann der Chef diesen Betrag guten Gewissens brutto für netto auszahlen. Zusätzlich muss er jedoch pauschal 25 Prozent, also bis zu 100 Euro, an die zentrale Einzugsstelle, die Bundesknappschaft in Cottbus, abführen. Die pauschalen 25 Prozent beinhalten zwölf Prozent Rentenversicherungs-, elf Prozent Krankenversicherungsbeiträge und zwei Prozent Steuern inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Die wöchentliche Arbeitszeit der Aushilfe ist nicht mehr auf 15 Stunden begrenzt. Theoretisch kann der Minijobber eine Woche im Monat 40 Stunden zu zehn Euro die Stunde arbeiten. Auch der Stundenlohn kann frei gewählt werden.

Minijob und Hauptberuf

#132;Gelten diese unbürokratischen Regeln auch, wenn die Aushilfe einem Hauptberuf nachgeht? #147;, fragen Betriebsinhabern häufig. Sie können aufatmen. Die 25-prozentige Abgabe gilt auch für solche Minijobber.

Ausnahmen: Übt eine Aushilfe neben seinem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf zwei Minijobs aus, gilt nur für einen davon die neue Pauschalregelung.

Beispiel: Gero ist als Bauhelfer in einer Firma auf Lohnsteuerkarte angestellt (Verdienst 1200 Euro). Daneben bekommt er von Chef B aus einem Nebenjob 400 Euro und von Chef C 300 Euro monatlich. Folge: Nun hat Gero ein Wahlrecht. Ein Nebenjob bis 400 Euro bleibt neben der Hauptbeschäftigung stets begünstigt. Entscheidet er sich für Verdienst von Chef B, muss dieser 25 Prozent an Cottbus abführen. Gero bekommt die 400 Euro brutto für netto. Der Verdienst von Chef C ist voll sozialversicherungspflichtig. Die günstige Pauschalregelung greift für Job C nicht mehr. Wermutstropfen: Wegen des Wegfalls der Pauschalregelung fallen nun auch Steuern an. Bis zu einem Arbeitslohn von maximal 400 Euro je Arbeitsverhältnis muss der Arbeitgeber jedoch nur pauschal 20 Prozent Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten.

Kein Hauptberuf, mehrere Minijobs

Hat eine Aushilfe keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob, geht er jedoch mehreren Nebenjobs auf 400-Euro-Basis nach, werden die Verdienste dieser Nebenjobs zusammengerechnet. Bleibt man dabei monatlich insgesamt bei maximal 400 Euro, bleibt es auch bei der neuen Pauschalregelung. Wird die Grenze jedoch überschritten, ist die Pauschalregelung passé.

Beispiel: Gero hat keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf. Aus einem Nebenjob bekommt er von Chef A 200 Euro, Chef B bezahlt ihm 400 Euro. Folge: Da die Grenze von 400 Euro überschritten wurde, ist Gero in beiden Beschäftigungen versicherungspflichtig. Die günstige Pauschalregelung greift nicht mehr. Da das Monatsentgeld jedoch nicht über 800 Euro liegt, trifft den Arbeitnehmer die Sozialversicherung nicht mit voller Härte (siehe unten #132;Verdienst über 400 Euro bis 800 Euro #147;). Weiterer Wermutstropfen: Wegen des Wegfalls der Pauschalregelung fallen nun auch Steuern an. Bis zu einem Arbeitslohn von maximal 400 Euro je Arbeitsverhältnis muss der jeweilige Arbeitgeber jedoch nur pauschal 20 Prozent Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten.

Um spätere Unannehmlichkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Sie sich von der Aushilfe bei Einstellung daher schriftlich bestätigen lassen, dass dies der einzige Nebenjob auf 400-Euro-Basis ist. Eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt muss die Aushilfe ab 1. April 2003 nicht mehr vorlegen.

Private Krankenversicherung senkt die Arbeitgeberabgaben

Gut zu wissen: Ist der Nebenjobber privat krankenversichert oder hat er einen Beihilfeanspruch (Beamter, mitversicherte Ehegatten oder Beamten-Kinder mit Beihilfeanspruch) muss der Chef pauschal nur noch 14 Prozent an die Bundesknappschaft abführen. Die Beiträge zur Krankenversicherung fallen in diesem Fall unter den Tisch.

Beispiel: Sie suchen eine Aushilfe, die Ihre Rechnungen tippt und die Buchhaltung auf Vordermann bringt. Sie stellen für 400 Euro monatlich eine Aushilfskraft an, die einem Hauptjob nachgeht und sozialversicherungspflichtig ist. Dann müssen Sie pauschal 100 Euro an die Einzugsstelle in Cottbus einkalkulieren. Haben Sie Glück und der Minijobber ist in seinem Hauptjob privat versichert, über Ehegatten oder Eltern privat mitversichert oder gar beihilfeberechtigt, beträgt der Obolus nur noch 56 Euro pro Monat.

Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge

Stocken Aushilfen den Rentenversicherungsbeitrag aus eigener Tasche von zwölf Prozent auf 19,5 Prozent auf, steht ihnen das volle Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung zu (beispielsweise Rehabilitation, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, vorgezogene Altersrente). Besonders interessant erscheint dieser Aspekt auch für Handwerker, die Familienangehörige wie Ehegatten oder Kinder über Minijobs in die Firma einbinden.

Verdienst über 400 Euro bis 800 Euro

Beträgt das monatliche Entgelt einer Aushilfe mehr als 400 Euro, greift ab 1. April 2003 in punkto Sozialversicherung eine Gleitzone. Zwar muss der Minijobber seine monatlichen Bezüge nun versteuern (entweder Lohnsteuerkarte oder Pauschalierung mit 20 Prozent), der Arbeitnehmeranteil steigt jedoch in mehreren Stufen. Bei 400,01 Euro beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung etwa 4 Prozent, bei 800 Euro den vollen Sozialversicherungsbeitrag (durchschnittlich bei 21 Prozent).

Entscheidende Voraussetzung, für diese Gleitzonen-Vergünstigung: Der Minijobber darf keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen. Wäre dies der Fall, müsste der Arbeitnehmer vom ersten Cent an, der über 400 Euro liegt, die vollen Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Bei diesem Modell sind die Steuern wie üblich beim Finanzamt, die Sozialversicherungsbeiträge bei der zuständigen Krankenversicherungsanstalt abzuführen.

Weitere Informationen zu diesem Thema:

Informationsangebot der Knappschaft Cottbus für Arbeitgeber und -nehmer

oder kostenloses Info-Telefon der Knappschaft unter (08000) 20 05 04

Das Wirtschaftsmagazin Impulse bietet eine Rechenhilfe im Internet, um zu ermitteln, wieviel Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung fällig wird, wenn die Mini-Jobber zwischen 400 und 800 Euro verdienen. Denn das müssen die Unternehmer selbst errechnen. Beitragsrechner für Minijobs auf den Internet-Seiten des Magazins Impulse.

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handwerk.com-Quiz zu Minijobs

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