- Die Handynutzung am Steuer ist nicht erlaubt, trotzdem werden immer wieder Fahrer dabei erwischt und bekommen einen Bußgeldbescheid.
- Wer sich dagegen wehrt, landet schlimmstenfalls vor Gericht. Dort wird in der Regel geklärt, ob der Fahrer das Handy im Sinne der Straßenverkehrsordnung benutzt hat.
- In diesem Artikel finden Sie Urteile zur Handynutzung am Steuer. Darin geht es zum Beispiel um zwischen Schulter und Kopf eingeklemmte Geräte, Handyspangen oder Smartphones, die geladen werden sollen.
Autofahrer dürfen Smartphones während der Fahrt nur benutzen, wenn sie die Geräte weder halten noch aufnehmen – das ist zweideutig, vielleicht: in die Hand nehmen. Das schreibt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in § 23 vor. Trotzdem ertappt die Polizei regelmäßig Fahrer, die am Steuer ein Handy in der Hand halten. Doch nicht alle von ihnen benutzen das Gerät im Sinne der StVO, wie diese Fälle zeigen.
Urteil 1: Bedeutet halten auch benutzen?
Ein Bußgeld von 100 Euro soll ein Pkw-Fahrer zahlen, weil er während der Fahrt sein Smartphone in der Hand hatte. Der Mann wehrt sich dagegen. Im Verfahren entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Celle zu seinen Gunsten. Denn ein Verstoß gegen die StVO liege nur vor, wenn das Gerät während der Fahrt nicht nur gehalten, sondern auch benutzt werde.
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Urteil 2: Telefonieren ja, aber Finger weg vom Handy!
Ein Autofahrer telefoniert über die Freisprechanlage, hält sein Handy aber trotzdem in der Hand. Deshalb kassiert er ein Bußgeld, gegen das er sich wehrt – allerdings ohne Erfolg. Das Berliner Kammergericht entscheidet, dass der Fahrer gegen § 23 Abs. 1a StVO verstoßen habe. Denn danach sei für die Benutzung entscheidend, ob das Handy tatsächlich in der Hand gehalten wurde – wie auch in diesem Fall. Daher habe der Autofahrer nicht beide Hände für das Autofahren frei gehabt, sondern war mit einer Tätigkeit beschäftigt, die eine erhöhte Konzentration erforderte.
Urteil 3: Zum Laden in die Hand nehmen? Erlaubt!
Während der Fahrt greift ein Mann zu seinem Handy, um es in die Ladestation in der Mittelkonsole zulegen. Dabei wird er von der Polizei erwischt. Doch anders als die Beamten vermuten, handelt es sich bei der Aktion nicht um einen Verstoß gegen StVO. Das Amtsgericht Landstuhl entscheidet in dem Fall, dass das Aufnehmen aus der Ablage und das In-die-Ladeschale-Stecken keine Mobiltelefonnutzung nach § 23 Abs. 1a StVO darstellt.
Urteil 4: Handy am Hals eingeklemmt – ist das auch halten?
Ihr Handy hat eine Frau zwischen Kopf und Schulter eingeklemmt, während sie Auto fährt. Dabei wird sie geblitzt und wegen Verstoß gegen § 23 StVO mit einem Bußgeld belegt. Dagegen klagt sie vor dem Oberlandesgericht Köln erfolglos. Das Halten eines Gegenstandes sei „ohne weiteres auch ohne Benutzung der Hände möglich“, so die Begründung der Richter. Fixiert zwischen Oberarm und Torso werde ein Gegenstand auch gehalten.
Urteil 5: Handy auf dem Oberschenkel ablegen
Eine Autofahrerin legt ihr Handy auf dem Oberschenkel ab und tippt während der Fahrt die Wahlwiederholung ab. Weil sie dabei von der Polizei erwischt wird, soll die Frau ein Bußgeld von 100 Euro zahlen. Zurecht, entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht. Die Fahrerin habe das auf dem Oberschenkel abgelegte Gerät im Sinne der StVO gehalten. Denn das Mobiltelefon verbleibe während der Fahrt nicht allein durch die Schwerkraft auf dem Schenkel. Es bedürfe daher einer bewussten Kraftanstrengung, um die Auflagefläche des Handys so auszubalancieren, dass es nicht herunterfalle.
Urteil 6: Handyspange am Ohr? Bloße Schutzbehauptung!
Ein Autofahrer wird geblitzt, als er während der Fahrt sein Handy ans Ohr hält. Er kassiert deshalb ein Bußgeld, will aber die 200 Euro nicht zahlen und klagt. Vor Gericht behauptet er, er habe das Handy nicht gehalten, sondern er eine Handyspange genutzt habe. Die habe das Gerät ans Ohr gedrückt. Doch das kauft ihm das Amtsgericht Frankfurt am Main aus zwei Gründen nicht ab: Die Handyspange war auf dem Lichtbild nicht zu erkennen und er habe das Handy mit seinen Fingern umschlossen.
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