Für Missverständnisse sorgt eine neue Regelung der Straßenverkehrsordnung (StVO): Pkw mit Anhänger dürfen unter bestimmten Voraussetzungen 100 km/h anstelle der bisher vorgeschriebenen 80 km/h fahren. Aber: Die Neuregelung gilt nicht automatisch für alle Gespanne.
Das höhere Tempolimit von 100 km/h gilt nur für bestimmte Fahrzeuge und nur auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen.
Tempo 100: Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Nicht ganz einfach zu verstehen sind die umfangreichen technischen und sonstigen Voraussetzungen, die das Gespann erfüllen muss, wenn man die höhere Geschwindigkeitsgrenze ausnutzen will. Erste Voraussetzung: Das Zugfahrzeug (ein Pkw oder ein sonstiges mehrspuriges Fahrzeug) muss mit ABS ausgerüstet sein und darf nicht schwerer als 3,5 Tonnen (maximal zulässiges Gesamtgewicht) sein.
Auch darf das Gesamtgewicht des Anhängers das 0,8-fache des Leergewichts des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Die Reifen des Anhängers müssen jünger als sechs Jahre sein und der angestrebten Geschwindigkeitskategorie entsprechen. Ist der Anhänger mit hydraulischen Stoßdämpfern und einer Auflaufbremse ausgerüstet, ist ein Anhänger-Gesamtgewicht bis zum 1,1-fachen des Zugfahrzeug-Leergewichts möglich. Bei ungebremsten Anhängern liegt der Faktor bei 0,3.
Aufkleber bei den Überwachungsvereinen
Das komplette Gespann aus Zugfahrzeug und Anhänger muss bei einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation, also TÜV oder Dekra, überprüft und für gut befunden werden. Ein Sachverständiger oder ein Prüfingenieur hat dies zu bestätigen. Erst dann gibt es bei der Zulassungsstelle oder Straßenverkehrsbehörde, also in der Regel beim Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung, die erforderlichen Aufkleber und die schriftliche Erlaubnis für Tempo 100.
Die 100 km/h-Plaketten muss man an Zugfahrzeug und Anhänger anbringen: Sie sind unabdingbar für die Ausnahmeregelung. Bei den Fahrzeugpapieren muss die Bestätigung des Sachverständigen und die Bescheinigung der Straßenverkehrsbehörde mitgeführt werden. Diese gilt grundsätzlich nur für die eine geprüfte Paarung. Das heißt im Klartext: Weder Zugfahrzeug noch Anhänger dürfen gewechselt werden, da die Prüfung für ein konkretes und komplettes Gespann gilt. Ansonsten muss eine erneute Überprüfung stattfinden.
Die beste Empfehlung für alle, welche die Möglichkeit einer höheren Geschwindigkeitsgrenze für ihr Gespann in Anspruch nehmen wollen: Setzen Sie sich mit einer amtlichen Überwachungsorganisation in Verbindung. Und lassen Sie dort prüfen, ob die Voraussetzungen bei Ihrem Gespann vorliegen.
Voraussetzungen für Tempo 100
Allgemein:
Die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt nur für Autobahnen und Kraftfahrstraßen.
Sie ist gültig für Pkw, Lkw und Reisemobile bis 3,5 t zulässigen Gesamtgewichts (des Zugfahrzeuges).
Sie gilt nur für Zugfahrzeuge mit ABS.
Die "100 km/h"-Zulassung gilt nur für das komplette Gespann, das heißt, ein freier Tausch zwischen Anhänger und Zugfahrzeug ist nicht möglich.
Für den Anhänger:
Die Reifen müssen jünger als sechs Jahre sein.
Die Reifen müssen mindestens der Geschwindigkeitskategorie "L" (= 120 km/h) entsprechen.
Die Reifen dürfen vorher keinen Zuschlag beim Lastindex erhalten (dürfen also nicht "aufgelastet" sein).
Gebremste Anhänger müssen mit hydraulischen Achsstoßdämpfern ausgerüstet sein.
Besonderheiten:
Das Gesamtgewicht des Anhängers muss immer kleiner sein als das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges (Wichtig: Die Anhängerlast des Zugfahrzeuges beachten!).
Durch die "100km/h"-Regelung wird das Gesamtgewicht des Anhängers in der Regel abgelastet. Das neu festgelegte, meist abgelastete, Gesamtgewicht gilt dann für den Hänger auch bei Einsatz bei "80 km/h".
Es ist nicht möglich, in den Anhängerschein zwei Gesamtgewichte einzutragen.
Das Procedere
Das gesamte Gespann muss beim TÜV oder der DEKRA vorgeführt werden.
Dort erhält der Kunde die entsprechende Bestätigung und Bescheinigung.
Der Kunde muss dann zur Zulassungsstelle und erhält dort zwei Exemplare der "100 km/h"-Plaketten (eine für die Windschutzscheibe, eine für den Anhänger).
Die entsprechenden Änderungen werden in den Fahrzeug-Papieren ein- beziehungsweise umgetragen.
Die notwendigen Bescheinigungen müssen bei den Kfz-Papieren mitgeführt werden.