Wer einem Mitarbeiter kündigt, stellt ihn oft direkt von der Arbeit frei. Doch was passiert dann mit schon geleisteten Überstunden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Frage im Fall einer Sekretärin geklärt.
Der Fall: Ihr Arbeitgeber hatte die Frau fristlos entlassen, sich aber dann mit ihr im Zuge eines gerichtlichen Vergleichs auf eine ordentliche Kündigung mit sofortiger Freistellung von der Arbeit geeinigt. Mit diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub verrechnet werden. Das Unternehmen zahlte der Frau das Gehalt weiter. Doch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte die Sekretärin zusätzlich die Zahlung von rund 1.300 Euro für gut 67 geleistete Überstunden geltend. Der ehemalige Arbeitgeber lehnte die Zahlung ab, die Frau klagte.
Das Urteil: Das BAG entschied im Sinne der entlassenen Mitarbeiterin. Könnten Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, seien sie vom Arbeitgeber in Geld abzugelten, so die Richter. Dass bei einer Freistellung die Überstunden mit verrechnet werden, müsse für den Arbeitnehmer klar erkennbar sein. Im vorliegenden Fall sei es im gerichtlichen Vergleich nicht ausdrücklich genug festgehalten. Deshalb müsse der Arbeitgeber zahlen.
BAG, Urteil vom 20. November 2019, Az. 5 AZR 578/18
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