Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Geklagt hatte ein Unternehmer, den der Fiskus für die Steuern aus Beteiligungen seiner Mitarbeiter in Regress nehmen wollte.
Der Betrieb hatte aufgrund wirtschaftlicher Probleme Urlaubsgelder und Jahresprämien verzögert ausgezahlt und im Gegenzug Mitarbeiterbeteiligungen im Wert von 500 Euro gewährt. Allerdings wurde das Geld auf sieben Jahren festgelegt.
Für das Finanzamt war das eine klare Sache: Er forderte für die Gutschrift der Beteiligung Lohnsteuer. Haftbar machen wollte der Fiskus dafür den Unternehmer, der es versäumt hatte, Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.
Der BFH entschied zugunsten der Finanzverwaltung: Das Geld gilt demnach zum Zeitpunkt der Gutschrift als zugeflossen. Dass die Arbeitnehmer mindestens sieben Jahre lang nicht frei über die Mittelverwendung entscheiden können, ändere daran nichts.
(jw)
Urteil
Mitarbeiterbeteiligung ist steuerpflichtig
Finanziert ein Arbeitgeber stille Beteiligungen seine Arbeitnehmer am eigenen Betrieb, dann sind diese Guthaben steuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn die Mitarbeiter erst Jahre später frei über die Beteiligung verfügen können.