Müssen Arbeitgeber verunglückten Mitarbeitern Schmerzensgeld zahlen? Um diese Frage drehte sich ein gerichtlicher Streit, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat.
Der Fall: Die Mitarbeiterin eines Seniorenheims war im Winter auf dem Weg zur Arbeit vor einem Nebeneingang des Heimes ausgerutscht und hatte sich verletzt. Die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) wertete den Vorfall als Arbeitsunfall im Sinne von §7 SGB VII und zahlte Verletztengeld. Die Frau sah den Unfall als Wegeunfall, den ihr Arbeitgeber vorsätzlich herbeigeführt hatte, da am Eingang nicht geräumt und gestreut worden war. Sie klagte auf ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro und die Erstattung aller entstandenen materiellen Schäden.
Das Urteil: Das BAG entschied nicht im Sinne der Klägerin. Der Arbeitgeber müsse laut §104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur zahlen, wenn
- der Arbeitgeber den Unfall auf einem versicherten Weg im Sinne von §8 Abs.2 Nr. 1 bis 4 SGB VII (Wegeunfall) herbeigeführt habe oder
- der Arbeitgeber den Unfall mit doppeltem Vorsatz herbeigeführt habe. Der Arbeitgeber müsste in diesem Fall den Weg absichtlich nicht geräumt haben (Verletzungshandlung) mit dem Ziel, dem Mitarbeiter vorsätzlich Schaden zuzufügen (Verletzungserfolg).
Da sich aber der Vorfall auf dem Gelände des Seniorenheims ereignet habe, handle es sich nicht um einen Wege-, sondern um einen Arbeitsunfall, stellte das BAG fest. Zudem habe dem Arbeitgeber kein Vorsatz nachgewiesen werden können. Er müsse daher nicht zahlen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. 11. 2019, Az. 8 AZR 35/19
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