Ob witzige Stellenanzeigen, Bewerbertage oder originelle Aufrufe in den sozialen Netzwerken – um neue Mitarbeiter zu finden, lassen sich Betriebe so manches einfallen. Dieser Betrieb ließ ein 36-sekündiges Werbevideo drehen: Es war auf der Plattform Youtube zu sehen, bis eine ehemalige Mitarbeiterin dagegen klagte.
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Keine Aufklärung vor Videodreh: Mitarbeiterin verlangt 6.000 Euro
Die Frau hatte beim dem Dreh für das Recruiting-Video freiwillig mitgemacht und ist darin später auch zu sehen – erst unscharf, dann in Ganzkörperaufnahme. Sie steigt in ein Auto ein, auf dem die Worte „Wir suchen Fachkräfte“ zu lesen sind. Und eine Stimme aus dem Off sagt: „Steige jetzt mit ein!“. Im weiteren Verlauf des Videos ist zu sehen, wie die Mitarbeiterin im Auto sitzt und die Stimme preist die „zwischenmenschlichen Beziehungen“ an.
Als die Mitarbeiterin den Betrieb verlässt, verklagt sie ihren ehemaligen Arbeitgeber auf 6.000 Euro Schadensersatz. Sie sei vom Betrieb nicht in Textform über den Zweck der Datenverarbeitung und ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden, so die Begründung.
Urteil: Schadensersatz ja, aber nicht so viel!
Wegen des DSGVO-Verstoßes entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zwar zu Gunsten der Frau. Allerdings fiel das Schmerzensgeld deutlich niedriger aus, als von ihr gefordert.
Gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sollen Betroffene bei einem Datenschutzverstoß „vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten“. Bei der Bemessung des Schadensersatzes müssten Gerichte daher die „Umstände des Einzelfalls“ berücksichtigen, so das LAG. Nach Auffassung der Richter waren in diesem Fall folgende Punkte relevant:
- Die Beeinträchtigung des Rechts am eigenen Bild sei hier nicht schwerwiegend, da die ehemalige Mitarbeiterin freiwillig am Videodreh mitgewirkt habe. Gefehlt hätten nur ihre schriftliche Einverständnis sowie die schriftliche Aufklärung über den Verarbeitungszweck und das Widerrufsrecht.
- Bei der Bemessung des Schadensersatzes müsse zudem das Verhalten des Betriebs berücksichtigt werden: Er habe das Video umgehend aus dem Netz genommen, nachdem die ehemalige Mitarbeiterin gefordert hatte, die Nutzung des Videos zu unterlassen.
Unter dem Strich kam das LAG zum Ergebnis, dass in diesem Fall nur ein Schmerzensgeld gerechtfertigt ist, dass den Wert von 2.000 Euro nicht übersteigt. (Urteil vom 1. Juni 2022, Az.: 6 Ta 49/22)
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