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Recht

Mobbing im Arbeitsverhältnis

Der betriebliche Frieden wird erheblich gestört, wenn sich ein Unruhestifter im Unternehmen befindet. Ignoriert ein Chef Mobbing-Attacken gegen Mitarbeiter, dann kann das teuer für ihn werden.

von Dr. Markus Diepold

Begriff des Mobbing

Mit dem aus dem anglo-amerikanischen stammenden Begriff des Mobbing wird seit einigen Jahren versucht, eine Situation am Arbeitsplatz zu erfassen, bei der es um die vielfältigsten, mehr oder minder subtilen Methoden geht, mit denen ein Arbeitnehmer aus den unterschiedlichsten Gründen behelligt werden soll.

Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gemobbt und nimmt die Art und Weise des Mobbings eine derartige Gestalt an, dass dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, kann er das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Hat er dies getan, kann er gegen den Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch geltend machen, in dessen Rahmen ihm der entgangene Verdienst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu ersetzen ist. Daneben kann dem Arbeitnehmer aber auch ein Schmerzensgeldanspruch zustehen, wenn er auf Grund des Mobbings beispielsweise psychisch erkrankt ist.

Wird der Arbeitnehmer dagegen von einem Arbeitskollegen gemobbt, kann er sich an seinen Arbeitgeber wenden, damit dieser ihn vor dem Mobbing seines Arbeitskollegen schützt. Hierzu ist der Arbeitgeber sogar auf Grund der ihm gegenüber dem Arbeitnehmer obliegenden Fürsorgepflicht verpflichtet. Schreitet der Arbeitgeber nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Arbeitnehmer nicht gegen den "mobbenden" Arbeitskollegen ein, kann der Arbeitgeber sich sogar schadensersatzpflichtig machen, da er seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommt!

Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers

Hat ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf das Mobbing durch einen Arbeitskollegen hingewiesen, stehen dem Arbeitgeber die unterschiedlichsten Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung, um den Arbeitnehmer vor den "Angriffen" eines Kollegen zu schützen oder sogar den Betriebsfrieden gegebenenfalls wieder herzustellen. Neben der ohne zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führenden Rüge oder Ermahnung des "mobbenden" Arbeitskollegen kann der Arbeitgeber diesen abmahnen oder versetzen, soweit er diesbezüglich eine betriebliche Möglichkeit besitzt.

Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber den "mobbenden" Arbeitskollegen aber auch kündigen. Im Rahmen einer Kündigung des Arbeitskollegen ist der ultima-ratio Grundsatz der Kündigung zu berücksichtigen: Die Kündigung darf nur ausgesprochen werden, wenn keine milderen und gleich wirksamen Mittel bestehen, um den "mobbenden" Arbeitskollegen wieder zu einem ordnungsgemäßen Verhalten zu veranlassen. Vor Ausspruch einer Kündigung sollte daher grundsätzlich erst im Wege einer Abmahnung versucht werden, den "mobbenden" Arbeitskollegen zu einem ordnungsgemäßen Verhalten zu veran-lassen.

Empfehlung

Je größer die durch das Mobbing hervorgerufene Verunsicherung des Arbeitnehmers ist, desto höher ist die Gefahr von Schlechtleistungen und Arbeitsunfällen. Es ist erwiesen, dass der Umfang krankheitsbedingter Fehlzeiten mit steigender Arbeitsunzufriedenheit zunimmt. Es empfehlen sich daher frühzeitige Personalgespräche unter Einbeziehung aller Beteiligten, eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung und eine deutliche Klarstellung der Haltung des Arbeitgebers.

Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin.

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