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Arbeitsrecht

Mobbing-Täter vor Gericht

Unternehmer, die Mobbing-Fälle in der eigenen Firma ignorieren, müssen mit Konsequenzen rechnen. Ob Beschwerde, Arbeitsverweigerung oder Prozess – den Unternehmer kostet es Zeit und Geld.

Der erste Schritt eines Mobbing-Opfer ist die Beschwerde: #132;Beschweren kann sich der Betroffene bei seinem Vorgesetzen oder beim Betriebsrat #147;, sagt der Berliner Rechtsanwalt Hans-Georg Meier. Die Beschwerde sollte der Arbeitgeber ernst nehmen, sonst drohen Arbeitsverweigerung oder sogar fristlose Kündigung durch das Opfer. Voraussetzung dafür: #132;Es müssen schon sehr schwerwiegende Mobbing-Vorwürfe sein, die mit einer schweren Beeinträchtigung einher gehen. #147; Das könnten zum Beispiel schwere Beleidigungen oder gesundheitliche Folgen des Mobbing sein.

Arbeitgeber muss eingreifen

#132;Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eingreift. Wenn er das nicht macht, kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zurückhalten #150; ohne Lohnverlust #147;, sagt Meier. Allerdings müsse der Mitarbeiter die Arbeitsverweigerung vorher schriftlich androhen und eine ordentliche Frist von mindestens einem Monat zur Beseitigung des Mobbings setzen.

Der Arbeitgeber muss zumutbare Maßnahmen ergreifen, rät Meier. Werde zum Beispiel ein Mitarbeiter von allen Kollegen gemobbt, dann sollte der Arbeitgeber versuchen, auf sie einwirken. Damit habe er seine Pflicht erfüll. #132;Wenn das erfolglos bleibt, kann man von Arbeitgeber nicht erwarten, dass er alle anderen entlässt. #147;

Mobbing-Folgen rückgängig machen

Geht der Arbeitgeber nicht gegen das Mobbing vor, bleibt dem Opfer der Weg vor Gericht. #132;Wenn sich nichts ändert, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in letzter Konsequenz verklagen, bestimmte Maßnahmen durchzuführen #147;, erklärt Johannes Schipp, Rechtsanwalt aus Gütersloh. Ziel einer solchen Klage, sei es nicht nur, das Mobbing zu beenden. Ebenso müssten die Mobbing-Folgen rückgängig gemacht werden, etwa eine Versetzung oder ein Eintrag in die Personalakte, ergänzt Meier.

Nächste Seite: Wer hat die Beweislast - und was kann Mobbing den Betrieb kosten?

Beweislast kann sich umkehren

Vor Gericht muss in der Regel das Mobbing-Opfer seine Vorwürfe beweisen. Die Beweislast könne sich allerdings auch umkehren, berichtet Meier. #132;Wenn sich bestimmte Situationen häufen, wenn zum Beispiel der Arbeitgeber sechs Mal in der Woche zum Kritikgespräch bittet oder der Mitarbeiter sechs Mal im Monat versetzt wird, sprechen die äußeren Umstände dafür, dass etwas nicht in Ordnung ist #147;, sagt Meier. Dann müssten Arbeitgeber und Täter das Gegenteil beweisen.

Schadenersatz und Schmerzensgeld

Vor Gericht können Mobbing-Opfer auch Schadenersatz und Schmerzensgeld erstreiten. #132;Schadenersatz steht dem Opfer zum Beispiel für Arztkosten und Verdienstausfall zu, aber auch bei längerer Krankheit die Differenz zwischen Nettogehalt und Krankengeld #147; erklärt Schipp. Schwerer lasse sich hingegen das Schmerzensgeld beziffern berichtet Meier. #132;Das hängt ab von der Verdiensthöhe, von der Schwere des Fehlverhaltens und davon, ob der Arbeitnehmer eine Mitschuld hat, weil er zum Beispiel auf unsachgemäße Kritik von Kollegen unsachlich reagiert. #147;

Für das Unternehmen kann das teuer werden. So verurteilte das Arbeitsgericht Dresden jüngst einen Arbeitgeber zu 40.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Richter warfen dem Arbeitgeber vor, dass er das systematische Mobbing einer Mitarbeiterin durch einen Vorgesetzen zugelassen habe.

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