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Werbungskosten

Mobil für den Job

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat 75 Prozent der Gesprächsgebühren eines Mobiltelefons als Werbungskosten anerkannt. Zwar erklärte der Arbeitnehmer eine 100prozentige Nutzung zu beruflichen Zwecken, konnte dies aber nicht anhand einer Einzelaufstellung der angewählten Nummern nachweisen. Daß die Gesprächsgebühren dennoch zu 75 Prozent zum Abzug als Werbungskosten zugelassen wurden, lag zum einen daran, daß der Arbeitgeber den ausschließlich beruflichen Gebrauch des Handys bestätigte, und zum anderen daran, daß dem Arbeitnehmer in seiner Wohnung bereits zwei Telefone und ein Faxgerät zur Verfügung standen. Die privaten Gespräche konnten deshalb von dort abgewickelt werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.1997, Az: 4 K 1694/96).

Tip: Um Konfrontationen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Sie eine Art Tagebuch führen. Notieren Sie bei jedem Gespräch den Namen des angerufenen Teilnehmers, den Anlaß des Telefonats, das Datum, die Uhrzeit und die Dauer des Gesprächs. Nur in diesem Fall können Sie 100 Prozent der beruflich veranlaßten Telefongebühren als Werbungskosten berücksichtigen.

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