Das mobile Halteverbotsschild war nicht in Sichtweite: Diese Ausrede bemühen Autofahrer gerne, wenn sie vom Ordnungshüter mit ihrem Fahrzeug im absoluten Halteverbot erwischt werden. Im Streitfall hilft die aber wenig, wie dieser Fall zeigt.
Der Fall: Ende November lässt eine Kommune mobile Halteverbotsschilder in einer Straße aufstellen. Das absolute Halteverbot soll dort vom 4. Dezember an gelten. Am 1. Dezember parkt ein Autofahrer sein Fahrzeug in dieser Straße. Als Mitarbeiter des Ordnungsamtes das Fahrzeug am 4. Dezember dort immer noch vorfinden, lassen sie den Wagen abschleppen. Dem Halter stellen sie die Kosten für die Abschleppmaßnahme in Höhe von 144,91 Euro in Rechnung. Die will der Mann nicht zahlen. Er behauptet vielmehr, in der Straße habe nichts auf ein Halteverbot hingedeutet und geht deshalb gegen die Entscheidung der Kommune vor.
Das Urteil: Zu Unrecht, entscheidet das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Die Kommune durfte das Fahrzeug abschleppen lassen und auch den Bescheid ausstellen. In ihrem Urteil stützten sich die Richter auf die geltende Rechtsprechung. Demnach müssen Autofahrer sich beim Parken auf einer Strecke von 30 Metern vergewissern, ob ein Schild auf ein Halteverbot hinweist. Im vorliegenden Fall konnte die Kommune anhand von Fotos nachweisen, dass das Halteverbotsschild zehn Meter hinter dem parken Auto aufgestellt war. Dem Gericht zufolge sei es dem Fahrer daher „ohne Weiteres zumutbar gewesen“ das Verkehrsschild „zur Kenntnis zu nehmen“.
VG Koblenz, Urteil vom 26. Oktober 2018, Az.: 5 K 782/18KO
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