Die Richter des Finanzgerichts Münster zeigten sich bei ihrem Urteil zur strittigen Problematik der "Modernisierungskosten bei vermieteten Immobilien" in Spendierlaune.
Der Fall: Ein Vermieter erwarb ein Haus und renovierte es von Grund auf. Die Renovierungskosten beliefen sich auf 25 Prozent des Kaufpreises. Als er in seiner Steuererklärung die Kosten für die Modernisierungsarbeiten steuermindernd berücksichtigte, setzte das Finanzamt den vielzitierten Rotstift an und wollte die Kosten auf 50 Jahre verteilt abschreiben.
"Aufwendungen für zeitgemäßen Wohnkomfort sollen jedoch künftig in voller Höhe absetzbar sein", so der Tenor des Urteils der Münsteraner Richter (Az: 4 K 7316/98 E). Auch die Finanzgerichte Düsseldorf und Nürnberg haben sich auf diese Theorie gestützt, so dass sich nun der Bundesfinanzhof (BFH) dieses Problems angenommen hat (Aktenzeichen beim BFH: IX B 49/00, IX R 21/00, IX R 69/00).
Solange das Verfahren anhängig ist, sollten Betroffene Einspruch einlegen, wenn der Fiskus eine Abschreibung der Modernisierungsaufwendungen auf 50 Jahre festgelegen möchte. Dabei genügt ein Verweis auf die Revisionsverfahren beim BFH.