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Künstlersozialabgabe

Müssen auch Sie zahlen?

Viele Handwerksbetriebe sind dazu verpflichtet, eine Künstlersozialabgabe zu zahlen, ohne es zu wissen. Doch jetzt wird vermehrt kontrolliert.

Die Jubiläumsfeier ist vorbei, der Musiker erhält sein Honorar. Jedoch ist damit die Angelegenheit meist noch nicht erledigt. Oftmals kommen für den Betrieb im Nachhinein weitere Kosten durch die Künstlersozialabgabe hinzu. Viele Handwerksbetriebe werden auch 2015 dazu aufgefordert werden, Auskunft darüber zu geben, welche Leistungen sie von selbstständigen Künstlern und Publizisten erhalten haben. Doch was ist die Künstlersozialabgabe überhaupt, welche Leistungen gehören dazu und was müssen Handwerksbetriebe beachten?

Was ist das Künstlersozialversicherungsgesetz?
Durch das Künstlersozialversicherungsgesetz erhalten selbstständige Künstler und Publizisten - wie zum Beispiel Journalisten, Fotografen oder Musiker - einen ähnlichen Sozialversicherungsschutz wie Arbeitnehmer. Sie selbst müssen die Hälfte der Beiträge aus eigenen Mitteln bezahlen. Die andere Hälfte ergibt sich aus Zuschüssen des Bundes und aus der Sozialabgabe von Unternehmen, wozu auch Handwerksbetriebe gehören. Für die Beitragserhebung ist die Künstlersozialkasse (KSK) mit Sitz in Wilhelmshaven verantwortlich.

Wer von der Künstlersozialabgabe betroffen sein kann, lesen Sie auf Seite 2.

Wer muss zahlen?

Die Künstlersozialabgabe müssen laut Silvana Naß-Opitz von der KSK u. a. alle Betriebe leisten, die nicht nur gelegentlich für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit freiberufliche Künstler oder Publizisten engagieren. Ob es nun darum geht, Visitenkarten zu entwerfen, einen Internetauftritt zu gestalten, oder für den Tag der offenen Tür zu werben: Wer regelmäßig Aufträge im Rahmen seiner Eigenwerbung vergibt, ist künstlersozialabgabepflichtig. Für die Entgeltmeldungen ab dem Kalenderjahr 2015 gilt dabei die 450-Euro-Grenze: Die Auftragsvergabe gilt dann als regelmäßig, wenn die Entgeltsumme aus allen Aufträgen in einem Kalenderjahr 450 Euro übersteigt. Zu beachten ist allerdings, dass die neue 450-Euro-Grenze noch nicht für die Entgeltmeldung 2014 gilt, die bis zum 31.03.2015 zu erfolgen hat.

Was ist die Meldepflicht?
Die Künstlersozialkasse verschickt zum Ende eines jeden Kalenderjahres Meldebögen an die Unternehmen, die bereits von der KSK erfasst worden sind. Bis zum 31. März des folgenden Jahres muss der Betrieb diesen Bogen ausfüllen und die Nettosumme aller Entgelte, die im vorangegangenen Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten ausgezahlt wurden, angeben. Auf die Gesamtnettoentgeltsumme erhebt die Künstlersozialkasse den aktuellen Abgabesatz in Höhe von 5,2 Prozent. Das ist die Künstlersozialabgabe, die der Betrieb leisten muss. Ein Betrieb, der bereits von der KSK erfasst wurde, muss auch dann einen Meldebogen ausfüllen, wenn er in einem Jahr keine Aufträge an Künstler abzugeben hatte. Dann erfolgt eine Nullmeldung.

Was es noch zu beachten gilt, erfahren Sie auf der nächsten Seite.

Was ist die Aufzeichnungspflicht?

Neben der Meldepflicht haben die Betriebe eine weitere Pflicht zu erfüllen: die Aufzeichnungspflicht. Um der Aufzeichnungspflicht ordnungsgemäß nachzukommen, muss der Betrieb alle Ausgaben dokumentieren, die er an selbstständige Künstler und Publizisten geleistet hat. Wenn diese Aufzeichnungen ungenau sind, wird das Entgelt geschätzt. Sollte der Betrieb versuchen, eine Abgabe durch ungenaues Aufzeichnen zu umgehen, so kann das teuer werden. „Dann kann  ein Bußgeld verhängt werden, da es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt“, warnt Naß-Opitz. Dasselbe gilt bei einer Verletzung der Meldepflicht.

Mehr Kontrollen
Ab Januar 2015 müssen sich Betriebe auf mehr Kontrollen einstellen und zwar insbesondere durch die Rentenversicherung. Durch das sogenannte „Künstlerstabilisierungsgesetz“ sollen ab dem nächsten Jahr 400.000 Betriebe statt wie bisher 70.000 Betriebe angeschrieben werden. Wie viele Handwerksbetriebe die Künstlersozialabgabe zahlen müssen, ist noch nicht bekannt.

(akb)

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