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Pflichtangaben im Impressum

Muss die E-Mail-Adresse ins Impressum?

Telefonnummer, Faxnummer, Kontaktformulare … Sie haben schon so viele Kontaktmöglichkeiten auf Ihrer Website. Muss da auch noch eine E-Mail-Adresse hin, die viel zu viele nutzlose Anfragen erzeugt?

Immer wieder finden sich Firmen-Websites, die gegen die eine oder andere Regel zur Impressumspflicht verstoßen. Zum Beispiel, wenn die nach dem Telemediengesetz (TMG) vorgeschriebene E-Mail-Adresse im Impressum fehlt.

Ein Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin macht nun deutlich: Die E-Mail-Adresse ist durch nichts zu ersetzen. Eine Faxnummer, eine Telefonnummer oder ein Kontaktformular reichen nicht aus.

Die Begründung: Dem TMG gehe es um eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation. Eine Telefon- oder Faxnummer sei dabei einer E-Mail Adresse nicht gleichwertig: Anrufe hätten keinen Dokumentationswert und nicht jeder verfüge über ein Faxgerät, zumal Faxe teurer und zeitaufwändiger seien als der E-Mail-Versand. Selbst ein Online-Kontaktformular sei mit einer E-Mail-Anschrift nicht gleichwertig: Ein Online-Kontaktformular zwinge den Kunden dazu, sein Anliegen in einer durch das Formular vorgegebenen Form darzustellen. Zudem habe er damit keine Rückmeldung, ob seine Nachricht versandt ist und könne dies auch nicht dokumentieren, anders als bei einer E-Mail. Daher sei eine fehlende E-Mail-Adresse ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. (Urteil vom 7. Mai 2013 · Az. 5 U 32/12)


(jw)

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