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Ein Schild an einer Hauswand weist auf Videoüberwachung hin.

Datenschutz-Grundverordnung

Muster für Hinweis auf Videoüberwachung

Betriebe, die Videoüberwachung einsetzen, müssen Betroffene darüber informieren. Datenschützer haben zu diesem Zweck einen Muster-Hinweis erarbeitet.

Betriebe, die auf der Baustelle oder auf dem Betriebshof Videoüberwachung einsetzen, müssen sich dabei an die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) halten. Dazu gehört, dass Betriebe die von der Videoüberwachung Betroffenen informieren müssen. Zu diesem Zweck hat sich die deutsche Datenschutzkonferenz, eine Arbeitsgruppe der Datenschutzbehörden von Bund und Ländern, auf ein Muster für ein Hinweisschild verständigt. Zu finden ist das unter anderem auf der Seite des Bayerischen Landesamtes für Datenschutz (BayLDA) www.lda.bayern.de.

Nach Auffassung der Datenschutzkonferenz muss ein Hinweisschild auf Videoüberwachung mindestens folgende Angaben enthalten:

  • den Umstand der Videoüberwachung (zum Beispiel durch ein Piktogramm Kamerasymbol)
  • den Namen und die Kontaktdaten des für die Videoüberwachung Verantwortlichen
  • die Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (sofern vorhanden)
  • den Verarbeitungszweck und die Rechtsgrundlage in Schlagworten
  • die berechtigten Interessen, die mit der Videoaufzeichnung verfolgt werden (Das gilt aber nur, wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 S. lit. f DSGVO beruht.)
  • die Dauer der Speicherung
  • einen Hinweis, wo weitere Informationen zu den Rechten der betroffenen Personen zu finden sind.

Das BayLDA hat diese Liste zum Teil noch um Beispiele ergänzt. Demnach kann der Zweck einer Videoüberwachung beispielsweise Vandalismusprävention sein. In diesem Fall wäre die Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Und das berechtigte Interesse wäre der Schutz des Eigentums.

Detaillierte Informationen zum Thema finden Sie auch im Kurzpapier „Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung“ von der Datenschutzkonferenz.

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