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Steuern

Nachfolge: Steuern sparen beim Firmenwert

Wer einen Betrieb übernimmt, zahlt meist mehr, als die reine Substanz des Unternehmens wert ist. Die Differenz betrachtet das Finanzamt als Firmenwert - und dafür gelten lange Abschreibungsfristen. Ein geschickt gestalteter Kaufvertrag kann das Schlimmste verhindern.

Der Firmenwert, auch als Geschäftswert bezeichnet, entsteht meist beim Kauf eines Einzelunternehmens oder eines Anteils an einer Personengesellschaft. Das Finanzamt stuft ihn als so genanntes immaterielles Wirtschaftsgut ein. Die Folgen: Es ist nur die lineare Abschreibung nach Paragraf 7 Abs. 1 EStG möglich. Die Abschreibungsdauer beträgt stets 15 Jahre.

Beispiel: Handwerker Müller erwirbt das Einzelunternehmen eines Konkurrenten. Für die vorhandenen Anlagegegenstände und die Waren vereinbart er einen Kaufpreis von 50.000 Euro. Da man sich schließlich auf einen Gesamtkaufpreis von 140.000 Euro einigt, geht das Finanzamt von einem Firmenwert von 90.000 Euro aus. Dieser Firmenwert ist verteilt auf 15 Jahre abzuschreiben. Die Folge: eine spärliche Minderung des Gewinns von 6.000 Euro jährlich.

Lösung: Stille Reserven senken den Firmenwert

Für den Käufer ist es wegen der langen Abschreibungsdauer wichtig, den Firmenwert so niedrig wie möglich zu halten oder ihn in mehrere Komponenten zu unterteilen. Senken kann er den Firmenwert, indem er für die noch zu Buche stehenden Gegenstände im Verhältnis zum Gesamtkaufpreis einen möglichst hohen Preis vereinbart #150; und den Anteil des Firmenwerts am Kaufpreis dafür senkt. Denn beim Kauf wird nicht nur der Buchwert bezahlt, sondern auch die in ihm steckende stille Reserve.

Beispiel: Handwerker Müller erwirbt bei der Firmenübernahme eine Fräsmaschine, die noch mit 2.000 Euro zu Buche steht. Würde er diese am Gebrauchtwarenmarkt erstehen, müsste er noch 12.000 Euro bezahlen. Aus diesem Grund wird der Kaufpreis mit 12.000 Euro vereinbart. Diesen Wert darf Herr Müller dann degressiv auf zwei oder drei Jahre abschreiben #150; je nachdem, wie alt die Maschine beim Kauf war. Wichtig für das Finanzamt: Der Preis für die Fräsmaschine ist nicht aus der Luft gegriffen, und Handwerker Müller kann als Nachweis ein Angebot oder Inserat für eine vergleichbare gebrauchte Maschine vorweisen.

Lösung: Aufteilung des Firmenwerts

Besonders interessant ist die Alternative, den Mehrwert einer Betriebsübernahme in mehrere Bestandteile zu zerlegen. Bleibt nach Abzug der Kaufpreise für Anlagegegenstände und Waren ein noch zu zahlender Kaufpreis übrig, sollte dieser in einen Firmenwert, einen Kundenstamm, in Vertriebsrechte oder den Wert bestehender Aufträge unterteilt werden. Diese nun neuen immateriellen Wirtschaftsgüter können dann entweder schneller abgeschrieben oder vorzeitig auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden.

Beispiel: Handwerker Müller erwirbt den Betrieb eines Konkurrenten. Aus dem Kaufpreis ergibt sich ein Firmenwert von 90.000 Euro. Herr Müller teilt nun jedoch folgendermaßen auf:

Firmenwert: 30.000 Euro (Abschreibung 15 Jahre)

Kundenstamm: 20.000 Euro (Abschreibung 15 Jahre)

Bestehende Aufträge: 20.000 Euro (Abschreibung 3 Jahre)

Vertriebsrecht: 20.000 Euro (Abschreibung 2 Jahre)

Die Abschreibung beträgt in diesem Fall nicht 6.000 Euro wie beim klassischen Firmenwert, sondern 19.999 Euro

Detaillierte Gründe sind notwendig

Natürlich wird das Finanzamt versuchen, die Aufteilung zu verhindern. Um den Beamten ein wenig den Wind aus den Segeln zu nehmen, sollten Handwerker bei Übernahme eines Betriebs deshalb bereits im Kaufvertrag schriftlich fixieren, wofür sie wie viel bezahlen. Die Aufteilung des Mehrwerts sollte detailliert ausformuliert werden. Rückendeckung bekommen Betriebsübernehmer vom Finanzamt Düsseldorf, das in einem Urteil zu Gunsten eines Unternehmers entschied, der den Mehrwert bei Kauf eines Betriebs in einen Firmenwert und in einen Wert für bereits konkret vereinbarte Aufträge zerlegte (FG Düsseldorf, Urteil v. 20.2.2003, Az: 15 K 7704/00).

Trotz gleicher Abschreibungsdauer auf Zerlegung pochen

Selbst wenn das Finanzamt auf einer Abschreibungsdauer von mindestens 15 Jahren bestehen sollte, ist es ratsam auf der Zerlegung des Mehrwerts zu beharren. Hintergrund: Stellt sich heraus, dass man beim Kundenstamm getäuscht wurde oder kommen viele der bereits konkret vereinbarten Aufträge nicht zustande, darf eine Teilwertabschreibung auf den tatsächlich niedrigeren Wert durchgeführt werden. Bei einem Firmenwert ist das nicht möglich.

Beispiel: Handwerker Müller ermittelt bei einer Betriebsübernahme einen Mehrwert von 60.000 Euro. Er teilt diesen Wert in einen Firmenwert von 30.000 Euro und einen Kundenstamm von 30.000 Euro auf. Auf Drängen des Finanzamts schreibt er beide Werte linear auf 15 Jahre ab. Doch schon nach kurzer Zeit stellt sich heraus, dass der Kundenstamm nur halb so groß ist wie ursprünglich angenommen. In diesem Fall darf Herr Müller ausnahmsweise die noch zu Buche stehende Hälfte des Kundenstamms sofort abschreiben.

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