Diese Verbesserungen hat die Bundesregierung angekündigt: Ziel sei es, dass die Änderungen "im Juni oder Juli" in Kraft treten. Wer schon jetzt Kurzarbeitergeld beantragen will, muss jedoch nicht so lange warten: Auf die Sechs-Monate-Regelung, sollen auch Zeiträume vor dem In-Kraft-Treten der Neuregelung angerechnet werden.
Dass sich der Antrag auf Kurzarbeitergeld lohnt, bestätigt Heinz Josef Kemmerling, Rechtsexperte des Fachverbandes Tischler NRW in Dortmund: "Mit dem Kurzarbeitergeld können Betriebe auf die wirtschaftliche Entwicklung reagieren, ohne Fachpersonal entlassen zu müssen." Eine Reihe neuer Regelungen habe den Zugang zu den Zuschüssen von der Arbeitsagentur wesentlich vereinfacht:
Für einen Antrag genügt es jetzt, wenn ein Betrieb für einen oder mehrere Mitarbeiter einen Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent nachweisen kann. Das ist nach Kemmerlings Erfahrung in der Regel bei einem Auftragseinbruch von 20 Prozent oder mehr schnell der Fall. Zum Vergleich: Früher musste mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Auftragseinbruch betroffen sein, um Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu erhalten.
Die Arbeitsagentur übernimmt nun nicht nur bis zu zwei Drittel des Verdienstausfalls der Mitarbeiter, sondern zahlt pauschal auch die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge.
Darüber hinaus können sich Arbeitgeber sogar 100 Prozent der Sozialversicherungskosten erstatten lassen, wenn sich Mitarbeiter während der Kurzarbeit beruflich bei zertifizierten Anbietern weiterbilden lassen.
Die Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld wurde auf zunächst 18 Monate verlängert.
Urlaub und Überstunden müssen Mitarbeiter vor einem Antrag zwar abbauen. Jedoch entfällt die alte Regelung, dass ein Betrieb auf einem Arbeitszeitkonto erst Minusstunden aufbauen muss, um Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu haben.
Die Arbeitsagentur hat das Antragsverfahren wesentlich erleichtert: Das Formular wurde von vier auf zwei Seiten gekürzt und sei "viel verständlicher gestaltet", betont Kemmerling.
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(jw)