Ein Mannheimer Bauunternehmer staunte nicht schlecht, als er dieses Angebot von einer angeblichen Leiharbeitsfirma in seiner Post fand: Stundenlöhne von maximal 13 Euro sollten die Leihkräfte kosten. 13 Euro die Stunde für einen Verputzer, 12,50 Euro für Malerhelfer und Bauhelfer, berichtet morgenweb.de. Erstaunlich, denn in Mannheim würden Baufirmen mehr als das Doppelte an Lohnkosten zahlen – „niedrig kalkuliert“.
Angebote dubioser Dienstleister habe der Handwerker häufig in der Post. Doch das sei das erst Mal, das ein Dienstleister auch mal Preise nenne.
Die Vermutung liegt nahe, dass solche Stundenlöhne gegen Mindestlöhne in ihren Branchen verstoßen: 10,50 Euro Mindestlohn plus Sozialabgaben und Betriebskosten – „wie soll das denn gerechnet sein?“, zitiert morgenweb.de den Obermeister der Bauinnung, Günther Sebastian.
Auch für Bauunternehmer Thomas Schleicher ist das eine klare Sache: 12 bis 13 Euro seien „in keinem Fall mit den Regeln des EU-Entsendegesetzes in Einklang zu bringen“, sagt der Präsident des Verbandes der Bauwirtschaft Nordbaden.
Wer es dennoch versuche, beute Arbeiter aus Ost- und Südosteuropa aus. So jemand sei für ihn einfach nur „ein Sklaventreiber“.
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Billiglöhne - ist das rechtlich zulässig?
Wer sich als Handwerker auf solche Angebote einlässt, begibt sich auf dünnes Eis, warnt Cornelia Höltkemeier von der Niedersächsischen Landesvereinigung Bauwirtschaft.
1. Verstoß gegen den Mindestlohn? Wie kommen solche Stundensätze zustande?
„Die Kalkulation solcher Angebote ist erkennbar nicht auskömmlich, jedenfalls dann nicht, wenn man die Mindestlöhne in den Baugewerken zugrunde legt“, warnt Höltkemeier. Ein Malerhelfer zum Beispiel bekommt einen tariflichen Mindestlohn von 9,75 Euro. Für den Arbeitgeber kommt der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen hinzu, ebenso die lohngebundenen Kosten, Betriebskosten und Gewinnaufschlag. „Da muss man sich als Handwerker schon fragen, wie die Leiharbeitsfirma das macht. 13 Euro sind für den Helfer nicht auskömmlich – an welcher Stelle wird da gespart?“
2. Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz?
Besonders für Baubetriebe ist die Rolle der Leiharbeitsfirma wichtig. Denn nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dürfen Baubetriebe keine Zeit- oder Leiharbeiter beschäftigen. Einzige Ausnahme: Betriebe des Baugewerbes dürfen untereinander Mitarbeiter ausleihen. Aber auch das nur, wenn sich beide Seiten seit mindestens drei Jahren an die deutschen Tarife ihrer Branche halten. Das gilt auch dann, wenn der verleihende Betrieb seinen Sitz im Ausland hat.
„Das bedeutet: reine Zeitarbeitsfirmen können nicht legal Mitarbeiter an Baubetriebe verleihen“, warnt Höltkemeier.
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3. Gesetze umgehen per Werkvertrag? Vorsicht, Falle!
Ein Bauunternehmer berichtet handwerk.com, wie das dann in der Praxis läuft: „Der Handwerker engagiert die Leiharbeitsfirma als Subunternehmer. Dann sind beide auf der sicheren Seite. So kommt man ja auch auf bestimmte Stundensätze.“
Auch das sei äußerst riskant, sagt Höltkemeier:
Jeder Handwerker, der Verträge abschließt, die nicht dem Werkvertragsrecht entsprechen, geht ein Risiko ein, warnt die Juristin: Bei einer Überprüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) könnte der Betrieb der illegalen Arbeitnehmer-Beschäftigung überführt werden. „Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die nach Paragraf 16 b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit bis zu 25.000 Euro Geldbuße geahndet werden kann.“
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4. Leiharbeiter als Subunternehmer? Riskant!
Eine andere Variante: Die Aushilfskräfte werden von der Verleihfirma offiziell nur „vermittelt“. Offiziell sind die Arbeiter dann sogar selbstständig und haben selbst ein Gewerbe angemeldet. Werkverträge werden zwischen Handwerker und Subunternehmer geschlossen. „Dann stellt sich aber wieder die Frage, ob es sich nicht in Wirklichkeit um eine Form der Scheinselbstständigkeit handelt“, sagt Höltkemeier.
Stellt die FKS Scheinselbstständigkeit fest, ist der Beschäftigte so zu behandeln, als wenn er bei dem Entleiher als normaler Arbeitnehmer arbeiten würde – mit allen daraus resultierenden Arbeitgeberverpflichtungen.
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