Zwar können Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder das Familienheim frei von Erbschaftsteuer erben – auch zusätzlich zu anderen Steuerfreibeträgen. Doch steuerfrei bleibt die geerbte Immobilie nur, wenn die Erben sofort einziehen und zehn Jahre als Eigentümer wohnen bleiben. Übergibt der Erbe die Immobilie schon früher an die eigenen Kinder, muss er die Erbschaftsteuer nachzahlen. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann, wenn der Erbe sich ein lebenslanges Wohnrecht einräumt und tatsächlich in der Immobilie wohnen bleibt. (Urteil vom 17. Juli 2019, Az. II R 38/16)
Der Fall: Eine Ehefrau hatte von ihrem verstorbenen Mann dessen Hälfte des gemeinsam bewohnten Hauses steuerfrei geerbt. Die andere Hälfte gehörte ihr bereits. Eineinhalb Jahre später übertrug sie das Einfamilienhaus vollständig auf ihre Tochter unter dem Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts (Nießbrauch) und blieb weiter dort wohnen. Daraufhin forderte das Finanzamt Erbschaftsteuer nach.
Das Urteil: Der BFH entschied zugunsten des Finanzamtes. Mit der Steuerbefreiung habe der Gesetzgeber den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wollen. Deshalb könne die Befreiung nur derjenige überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zehn Jahre bewohnt. Verzichte der Erbe in dieser Zeit auf die Nutzung oder das Eigentum, werde die Steuer fällig.
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