Trotz der Änderungen zum Paragraph 3b EStG, nachdem seit 1. Januar 2004 Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auf einen Stundenlohn von 50 Euro begrenzt sind, ist das Thema gerade für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH weiterhin aktuell. Betreibt ein Handwerker seinen Betrieb nämlich als GmbH und hat sich als Geschäftsführer
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