Ist das Führen eines Lieferwagens mit einem Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen die Haupttätigkeit des Fahrers, oder ist er in erster Linie Handwerker, der beispielsweise eine Reihe neuer Fenster aus eigener Fertigung zum Kunden bringt?
Diese Frage entscheidet nach einer neuen Bund-Länder-Absprache darüber, ob der Mann am Steuer einen Nachweis über Lenk- und Ruhezeiten führen muss oder nicht.
Die neue Regelung ist das Ergebnis intensiver Bemühungen der Handwerksorganisationen, die auf Landes- und Bundesebene massiv interveniert hatten. Bisher vertraten die zuständigen Behörden die Auffassung, dass insbesondere Aus- und Anlieferungsfahrten handwerklicher Produkte nicht in den Geltungsbereich der Ausnahmen nach Paragraf 18 Absatz 1 Nr. 4b Fahrpersonalverordnung (FPersVO) fallen würden.
Die neue Regelung stellt nach Angaben des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) vor allem auf den Faktor Zeit ab. Die Frage sei also, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt?
Als weiteres Indiz komme auch die Branchenzugehörigkeit (z.B. bei selbstständigen Handwerkern) und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. „Die Tätigkeit des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nur ein Indiz“, zitiert der ZDH aus dem Beschluss.
Noch keine nachhaltige Erleichterung sei beim Nachweis berücksichtigungsfreier Tage (§ 20 FPersVO) erreicht worden. Hier pocht das Handwerk auf den Verzicht maschinenschriftlicher Nachweise und die Möglichkeit zu pauschalen und nachträglichen Bescheinigungen.
Ende des vergangenen Jahres hat die EU-Kommission ein neues Formblatt veröffentlicht, das von Fahrern zum Nachweis von Urlaubs-, Krankheits- und anderen berücksichtigungsfreien Tagen in allen Mitgliedsstaaten verwendet werden kann, teilt der ZDH weiter mit. Zu finden ist das neue Formular im Internet auf den Seiten des Bundesamtes für Güterverkehr.
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(ha)