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Schärfere Sozialversicherungsregeln

Nachzahlungswelle sucht Opfer

Diese Forderungen haben den Wert eines Oberklassewagens: Die Prüfer der Rentenversicherung nehmen angestellte Mitinhaber ins Visier. Wer mehrere Gesellschafter hat, sollte jetzt seine Verträge prüfen.

Georg (li.) und Hendrik Behrens im Materiallager ihrer Firma
Geschäftsführerduo: Georg (li.) und Hendrik Behrens

Eine Betriebsprüfung kann viele Gefühle auslösen – am seltensten wohlige Gelassenheit. Da entblättert der Amtsschimmel Ihren Betrieb bis auf die nackten Unterlagen, um sie Zeile für Zeile nach belastenden Fehlern zu durchforsten. Ein seltsames Gefühl, selbst wenn gar nichts schiefgehen kann. Schließlich arbeitet man pflichtbewusst und der Steuerberater achtet auf jede Ungereimtheit. So war es auch bei Tischlermeister Georg Behrens, Geschäftsführer von Behrens Fensterbau in Garrel. Doch seine letzte Betriebsprüfung endete in einer horrenden Geldforderung.

„Plötzlich rief mich mein Steuerberater aufgeregt an und erzählte mir, ich müsste wohl Geld nachzahlen“, erzählt Behrens. Die Forderung: 86.000 Euro. In Worten: Sechsundachtzigtausend Euro! Wo kam die her? Es begann vor sieben Jahren. Da wurde Georg Behrens‘ Sohn, Hendrik Behrens, nach bestandener Meisterprüfung zweiter Geschäftsführer der Tischlerei. Er erhielt einen Geschäftsführervertrag und 40 Prozent der Gesellschaftsanteile. Damit gilt er doch als Selbstständiger und darf sich privat versichern, oder?

Nachzahlung vier Jahre rückwirkend
Nein. Die Rentenversicherung bewertete die Situation ganz anders. Es liege ein Angestelltenverhältnis vor. Und das ist sozialversicherungspflichtig. Der Betrieb müsse für Hendrik Behrens die versäumten Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Rückwirkend für die letzten vier Jahre. Dabei habe das Amt ­Behrens‘ Vertragswerk bei der Prüfung vier Jahre zuvor noch für gut befunden, ärgert sich der Unternehmer. „Wir sind ein recht kleiner Betrieb mit zehn Mitarbeitern“, sagt der 64-Jährige. „So eine Forderung hätte uns finanziell an die Belastungsgrenze gebracht.“

Doch Behrens konnte sie abwenden. Mit Hilfe des Oldenburger Rechtsanwalts Michael Klatt. Klatt weiß: Seit Kurzem häufen sich die plötzlichen Sozialversicherungsforderungen. Früher habe er nie mehr als zehn solcher Fälle gleichzeitig betreut. Aktuell seien es 70. Der Grund: „Im November 2015 hat das Bundessozialgericht für Unternehmen klargestellt, unter welchen Bedingungen der Juniorpartner von der Rentenversicherung befreit werden kann oder eben nicht“, erklärt Klatt. Unklarheiten in der Rechtsprechung wurden beseitigt. Das hat den Ermessensspielraum der Betriebsprüfer eingeschränkt, ob sie die Selbstständigkeit eines geschäftsführenden Gesellschafters anerkennen oder nicht. „Seit der Änderung können sie kein Auge mehr zudrücken“, sagt Klatt. Betroffen sind geschäftsführende Gesellschafter mit weniger als 50 Prozent Geschäftsanteilen, wenn:

  • sie bestimmte Gesellschafterrechte wie die Sperrminorität nicht besitzen und
  • die Formulierungen in ihrem Geschäftsführervertrag nahelegen, dass sie angestellt beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig sind.
Viele Unternehmer sind betroffen

Laut Rechtsanwalt Michael Klatt trifft das auf etliche Betriebe zu. „Fast alle in der Vergangenheit geschlossenen Verträge halten dieser Prüfung nicht stand“, sagt Klatt. Besonders betroffen: Familienunternehmen wie der von Tischlermeister Georg Behrens. Vier volle Kalenderjahre können die Sozialämter nachträglich zurückfordern. „Da kommen je nach Gehalt nicht selten Summen zwischen 50.000 und 150.000 Euro zusammen“, sagt Klatt.


Was Sie jetzt tun sollten, um die Zahlung abzuwenden
Prüfen Sie zunächst, ob jede Person im Unternehmen, die aktuell als selbstständig gilt, mindestens 50 Prozent Unternehmensanteile besitzt. Ist das der Fall, droht keine Gefahr. Ist das nicht der Fall, prüfen Sie, ob diese Person besondere Gesellschafterrechte inne hat. Wichtig ist dabei die Sperrminorität. Sie verleiht Minderheitsgesellschaftern ein Vetorecht, wodurch keine Entscheidung im Betrieb gegen ihren Willen getroffen werden kann.

Hat die Person auch dieses Recht nicht, prüfen Sie deren Geschäftsführervertrag. Er darf nicht den Eindruck erwecken, es könne sich bei dem geschäftsführenden Gesellschafter lediglich um einen Angestellten handeln. Ist das doch der Fall, muss ein neuer Vertrag her. Für Geschäftsführerverträge von Selbstständigen gilt:

  • Sie dürfen keine Urlaubsregelung enthalten.
  • Der Geschäftsführer darf nicht ausschließlich eine Festvergütung erhalten. Als Selbstständiger muss er ein wirtschaftliches Risiko tragen.
  • Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall muss aus dem Vertrag gestrichen werden.
  • Es darf nicht festgeschrieben sein, ob der Geschäftsführer Nebentätigkeiten ausüben darf.
  • Auch die Wettbewerbsklausel, die bestimmt, ob man nach Vertragsende im Umkreis mit gleicher Tätigkeit ein Unternehmen gründen darf, muss raus.

Wenn der Geschäftsführervertrag angepasst ist, sollte man ihn der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung vorlegen und sich von ihr bescheinigen lassen, dass man als Selbstständiger anerkannt ist, empfiehlt Michael Klatt. „In der Praxis können Verträge im laufenden Geschäftsjahr häufig auf den Jahresanfang zurückdatiert werden“, sagt der Rechtsanwalt. „So eine Lücke winken die Betriebsprüfer häufig durch.“ Für die Zeit vor der Klarstellung des Bundessozialgerichts im November 2015 geht der Anwalt davon aus, dass betroffene Betriebe eine Art Bestandsschutz für ihr Vertragswerk gelten machen können.



Auf so einen Bestandsschutz konnte Tischlermeister Georg Behrens nicht pochen. Die Forderung gegen den Unternehmer hat die Deutsche Rentenversicherung bereits ein Jahr vor der Verschärfung der Rechtspraxis ausgesprochen. Doch auch in seinem Fall führte eine Änderung des Vertragswerks zum Erfolg. Alle Forderungen gegen ihn wurden zurückgenommen. Geblieben sind nur die Anwaltskosten.



(deg)

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